Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Enthaltungen: 3

Der Vorsitzende verweist auf die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse zu TOP 7.

Nach Verlesung des Beschlussvorschlags wird ohne Diskussion darüber abgestimmt.


Beschluss-Nr.: 01-B 2024-018

 

Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens „Historische Altstadt“

der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2024

 

Aufgrund des § 64 Abs. 4 i.V.m. den §§ 45 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 11.03.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1.  im Ergebnishaushalt auf

 

 

     einen Gesamtbetrag der Erträge von

2.675.700  EUR

     einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

2.675.700  EUR

     ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

0  EUR

 

 

 

2.  im Finanzhaushalt auf

 

 

a)   einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

2.404.470  EUR

            einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von

2.675.700  EUR

            einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-271.230  EUR

 

 

    b)     einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

1.749.460  EUR

            einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

2.384.830  EUR

            einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-635.370  EUR

 

 

festgesetzt.

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4

Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                     240.447 EUR.

 

 

§ 5

Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

Gem. § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik können Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

 

§ 6

Weitere Vorschriften

 

Gem. Kapitel J Punkt 2 der StBauFR MV ist die Gesamtmaßnahme aus diesem Sondervermögen der Gemeinde zu finanzieren. Es ist in Form einer zentralen Gegenüberstellung aller der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 3 jährlich zu führen. Das Sondervermögen dient bis zu seiner Auflösung durch die Abrechnung ausschließlich der Deckung aller nach diesen Richtlinien zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme (Gesamtdeckungsprinzip). Eine Ausfertigung der Anlage 3 ist dem Landesförderinstitut zusammen mit der Zwischenabrechnung (K 2 dieser Richtlinien) zur Überprüfung spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Diese Aufgaben werden durch den Treuhänder wahrgenommen.

 

 

 

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1.   Zum Ergebnishaushalt

      Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                               0 EUR.

 

2.   Zum Finanzhaushalt

      Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des

      Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                                                              2.849.950 EUR.

 

3.   Zum Eigenkapital

      Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

      beträgt voraussichtlich                                                                                                           223.860 EUR.

 

 

 

 

 

 

Stadt Wolgast, den

 

 

 

(Ort, Datum)

Martin Schröter

 

(Bürgermeister)

 

 

 

 

 

 

Siegel