Betreff
Haushaltssatzung einschl. Haushaltsplan des städtebaulichen Sondervermögens "Historische Altstadt" der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2023
Vorlage
01-BV 2023-006
Art
Beschlussvorlage • StV Wolgast

Beschlussvorschlag:

 

Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens „Historische Altstadt“

der Stadt Wolgast

für das Haushaltsjahr 2023

 

Aufgrund des § 64 Abs. 4 i.V.m. den §§ 45 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 30.01.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

 

1.  im Ergebnishaushalt auf

 

 

     einen Gesamtbetrag der Erträge von

5.180.090  EUR

     einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

5.180.090  EUR

     ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

0  EUR

 

 

 

2.  im Finanzhaushalt auf

 

 

a)   einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

5.180.090  EUR

            einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von

3.837.730  EUR

            einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

1.342.360  EUR

 

 

    b)     einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

4.256.180  EUR

            einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

3.595.990  EUR

            einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

660.190  EUR

 

 

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                     518.009 EUR.

 

 

 

§ 5 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

Gem. § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik können Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

 

§ 6 Weitere Vorschriften

 

Gem. Kapitel J Punkt 2 der StBauFR MV ist die Gesamtmaßnahme aus diesem Sondervermögen der Gemeinde zu finanzieren. Es ist in Form einer zentralen Gegenüberstellung aller der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 3 jährlich zu führen. Das Sondervermögen dient bis zu seiner Auflösung durch die Abrechnung ausschließlich der Deckung aller nach diesen Richtlinien zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme (Gesamtdeckungsprinzip). Eine Ausfertigung der Anlage 3 ist dem Landesförderinstitut zusammen mit der Zwischenabrechnung (K 2 dieser Richtlinien) zur Überprüfung spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Diese Aufgaben werden durch den Treuhänder wahrgenommen.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1.   Zum Ergebnishaushalt

      Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                         0 EUR

 

2.   Zum Finanzhaushalt

      Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des

      Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                                                                        3.121.180 EUR

 

3.   Zum Eigenkapital

      Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

      beträgt voraussichtlich                                                                                                       268.267 EUR

 

 

 

 

 

Stadt Wolgast, den

 

 

 

 

(Ort, Datum)

 

Martin Schröter

 

 

(Bürgermeister)

 

 

 

 

                                                                   Siegel

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Mit der Reform des Gemeindehaushaltsrechts haben die Kommunen nach § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) auch für ihre städtebaulichen Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gem. § 136 des Baugesetzbuches (BauGB) und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 des BauGB eine Sonderrechnung zu führen.

Für diese Sondervermögen finden die Vorschriften des 4. Abschnittes zur Haushaltswirtschaft der KV M-V (§ 42 b ff.) entsprechend Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Demzufolge hat die Stadt Wolgast auch für ihr städtebauliches Sondervermögen „Historische Altstadt“ für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Als Grundlage für die Haushaltsplanung der städtebaulichen Sondervermögen dient der jährlich aufgestellte Wirtschafts- und Maßnahmeplan. Danach ergeben sich für das städtebauliche Sondervermögen Wolgast „Historische Altstadt“ für das Haushaltsjahr 2023 folgende Feststellungen:

 

Der Ergebnishaushalt ist in der Planung sowohl zum Ende des Haushaltsjahres 2023, als auch zum Ende des Finanzplanungszeitraumes (2026) mit 0,00 € ausgeglichen.

Ebenso ausgeglichen ist der Finanzhaushalt, das Haushaltsjahr 2023 weist einen Finanzmittelüberschuss in Höhe von 2.002.550,00 € aus (2024: -1.558.000,00 €, 2025: 12.500,00 €, 2026: -75.500,00 €). Für den Haushalt des städtebaulichen Sondervermögens „Fischerwiek“ ergibt sich somit für das Haushaltsjahr 2023 der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich. Jedoch wird zunächst für das Ende des Finanzplanungszeitraumes (2026) kein Haushaltsausgleich erreicht (-75.500,00 €).

 

Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßahmen werden für 2023 nicht benötigt. Um jedoch etwaige Liquiditätsschwankungen absichern zu können, werden vorsorglich die genehmigungsfreien 10 % der laufenden Einzahlungen, als Höchstbetrag des Kassenkredites (518.009,00 €) für den Haushaltsplan 2023, mit aufgenommen.

 

Eine Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist auch für das Haushaltsjahr 2023 nicht vorgesehen.

 

Welche Maßnahmen im Detail für das Haushaltsjahr 2023 geplant sind, ist dem Vorbericht (unter Punkt 2 - Maßnahmen zu entnehmen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Wolgast „Historische Altstadt“ für das Haushaltsjahr 2023 zuzustimmen.

 

 

Anlagen:

·         Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan „SSV Historische Altstadt“ der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2023