Beschlussvorschlag:
Haushaltssatzung des
städtebaulichen Sondervermögens „Historische Altstadt“
der Stadt Wolgast
für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 64
Abs. 4 i.V.m. den §§ 45 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss
der Stadtvertretung vom 30.01.2023 und nach Vorlage bei der
Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im Ergebnishaushalt auf |
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einen Gesamtbetrag der Erträge von |
5.180.090
EUR |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
5.180.090
EUR |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der
Rücklagen von |
0
EUR |
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2. im Finanzhaushalt auf |
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a)
einen
Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
5.180.090
EUR |
einen Gesamtbetrag der laufenden
Auszahlungen von |
3.837.730
EUR |
einen jahresbezogenen Saldo der
laufenden Ein- und Auszahlungen von |
1.342.360
EUR |
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b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
4.256.180
EUR |
einen Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
3.595.990
EUR |
einen Saldo der Ein- und
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
660.190
EUR |
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festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt. |
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird
festgesetzt auf
518.009
EUR.
§ 5 Regelungen zur
Deckungsfähigkeit
Gem. § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik können Ansätze für laufende
Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes
für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
§ 6 Weitere Vorschriften
Gem. Kapitel J Punkt 2 der StBauFR MV ist die
Gesamtmaßnahme aus diesem Sondervermögen der Gemeinde zu finanzieren. Es ist in
Form einer zentralen Gegenüberstellung aller der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 3 jährlich zu führen. Das
Sondervermögen dient bis zu seiner Auflösung durch die Abrechnung
ausschließlich der Deckung aller nach diesen Richtlinien zuwendungsfähigen
Ausgaben der Gesamtmaßnahme (Gesamtdeckungsprinzip). Eine Ausfertigung der
Anlage 3 ist dem Landesförderinstitut zusammen mit der Zwischenabrechnung (K 2
dieser Richtlinien) zur Überprüfung spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres
vorzulegen. Diese Aufgaben werden durch den Treuhänder wahrgenommen.
Nachrichtliche Angaben:
1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 0 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 3.121.180 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich 268.267 EUR
Stadt Wolgast, den |
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(Ort, Datum) |
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Martin Schröter |
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(Bürgermeister) |
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Siegel |
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Begründung:
Mit der Reform des Gemeindehaushaltsrechts haben
die Kommunen nach § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV
M-V) auch für ihre städtebaulichen Sondervermögen zur Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gem. § 136 des Baugesetzbuches (BauGB) und
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 des BauGB eine Sonderrechnung
zu führen.
Für diese Sondervermögen finden die Vorschriften
des 4. Abschnittes zur Haushaltswirtschaft der KV M-V (§ 42 b ff.) entsprechend
Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Demzufolge hat
die Stadt Wolgast auch für ihr städtebauliches Sondervermögen „Historische
Altstadt“ für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Als Grundlage für die Haushaltsplanung der
städtebaulichen Sondervermögen dient der jährlich aufgestellte Wirtschafts- und
Maßnahmeplan. Danach ergeben sich für das städtebauliche Sondervermögen Wolgast
„Historische Altstadt“ für das Haushaltsjahr 2023 folgende Feststellungen:
Der Ergebnishaushalt ist in der Planung sowohl zum
Ende des Haushaltsjahres 2023, als auch zum Ende des Finanzplanungszeitraumes
(2026) mit 0,00 € ausgeglichen.
Ebenso ausgeglichen ist der Finanzhaushalt, das
Haushaltsjahr 2023 weist einen Finanzmittelüberschuss in Höhe von 2.002.550,00
€ aus (2024: -1.558.000,00 €, 2025: 12.500,00 €, 2026: -75.500,00 €). Für den
Haushalt des städtebaulichen Sondervermögens „Fischerwiek“ ergibt sich somit
für das Haushaltsjahr 2023 der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich. Jedoch
wird zunächst für das Ende des Finanzplanungszeitraumes (2026) kein
Haushaltsausgleich erreicht (-75.500,00 €).
Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen
und Investitionsförderungsmaßahmen werden für 2023 nicht benötigt. Um jedoch
etwaige Liquiditätsschwankungen absichern zu können, werden vorsorglich die
genehmigungsfreien 10 % der laufenden Einzahlungen, als Höchstbetrag des
Kassenkredites (518.009,00 €) für den Haushaltsplan 2023, mit aufgenommen.
Eine Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist auch für das
Haushaltsjahr 2023 nicht vorgesehen.
Welche Maßnahmen im Detail für das Haushaltsjahr 2023 geplant sind, ist
dem Vorbericht (unter Punkt 2 - Maßnahmen zu entnehmen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung
des städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Wolgast „Historische Altstadt“
für das Haushaltsjahr 2023 zuzustimmen.
Anlagen:
· Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan „SSV Historische Altstadt“ der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2023