Beschlussvorschlag:
Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 beschließt die Gemeindevertretung die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2024, nach § 27 Abs. 22a Art. 16 Nr. 13 UStG, in Anspruch zu nehmen.
Begründung:
Mit dem Beschluss Nr. 07-B 2016-046 vom 15.11.2016 wurde bereits die Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 in der Gemeindevertretung nach § 27 Abs. 22 UStG beschlossen.
Aufgrund der umfassenden Neuregelung der Umsatzbesteuerung durch die öffentliche Hand zum 01.01.2016 ergab sich eine Vielzahl von steuerlichen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen. Folglich wurde mit dem Beschluss Nr. 07-B 2021-002 vom 18.02.2021 die Inanspruchnahme der Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 nach § 27 Abs. 22a UStG in der Gemeindevertretung beschlossen.
Trotz der zusätzlichen Zeit und durchgeführten Vorbereitungen für den Übergang auf das neue Besteuerungsregime, bestehen weiterhin in vielen Fällen noch offene Fragen. Zudem müssen noch sämtliche Verträge, Gebührensatzungen und Entgeltordnungen angepasst werden, weshalb der umfangreiche Umstellungsprozess nicht erfolgen konnte. Darüber hinaus sind wir, sowie auch andere Kommunen aktuell stark belastet durch Personalausfälle, Energiekrise und Grundsteuerreform. Dies erschwert die Umsetzung enorm.
Der Deutsche
Bundesrat hat am 16.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit Verlängerung der
Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2024
beschlossen und somit § 27 Abs. 22a Art. 16 Nr. 13 UStG geändert.
Eine erneute Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt muss nach § 27 Abs. 22a Art. 16 Nr. 13 UStG nicht erfolgen. Die damalige Erklärung gilt automatisch weiter.
Die Verwaltung empfiehlt, die Verlängerung der Übergangsregelung zu beanspruchen, um die Anwendung der neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen effektiv vorbereiten und umsetzen zu können.