Beschlussvorschlag:
Begründung:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Transparenz und zur Erleichterung bei der kommunalen Haushaltswirtschaft (Doppik-Erleichterungsgesetz vom 1. August 2019) wurden die Regelungen zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses bzw. zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes nach der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern neu geregelt. Danach können die Gemeinden auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichten und stattdessen jährlich einen Beteiligungsbericht erstellen.
Die Stadtvertretung der Stadt Wolgast hat mit Beschluss vom 09.12.2019 (01-B 2019-157) von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich mehrheitlich für die Erstellung eines Beteiligungsberichtes entschieden.
Gemäß § 73 Absatz 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern hat die Stadt Wolgast zum Ende eines Haushaltsjahres einen Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. September des Folgejahres der Gemeindevertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten.
Den als Anlage beigefügten Beteiligungsbericht für das Jahr 2022 nimmt die Stadtvertretung der Stadt Wolgast zur Kenntnis.
Anlagen:
Beteiligungsbericht der Stadt Wolgast für das Jahr 2022