Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die anliegende Satzung der Gemeinde Krummin über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2024 (Hebesatzsatzung).
Begründung:
Gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern ist das Land verpflichtet, im Wege des Finanzausgleiches
die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsfähigkeit
steuerschwacher Gemeinden und Landkreise zu sichern und eine unterschiedliche
Belastung mit Ausgaben auszugleichen. Das für die Umsetzung dieser
verfassungsrechtlichen Finanzgarantie zuständige Gesetz ist das Finanzausgleichgesetz
Mecklenburg-Vorpommern vom 10.11.2009 in der Fassung vom 13.12.2018 (GVOBl. M‑V
S. 408 – FAG M‑V). Es ist als ein sogenanntes Dauergesetz
ausgestaltet und enthält hinsichtlich der Finanzverteilung zwischen Land und
Kommunen (vertikaler Finanzausgleich) und zwischen den Kommunen (horizontaler
Finanzausgleich) verschiedene Regelungen, die immer wieder hinsichtlich ihrer
Verteilungswirkung und Angemessenheit zu überprüfen sind. In regelmäßigen Zeitabständen
sind daher die Verteilung der Finanzzuweisungen zwischen Land und Kommunen
gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 FAG M‑V sowie die Verteilung der
Schlüsselmasse auf die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien und die
großen kreisangehörigen Städte und Landkreise nach § 11 Absatz 2
Satz 1 FAG M‑V zu überprüfen.
Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung
Mecklenburg-Vorpommern hat am 07.11.2023 dem Kabinett als Ergebnis dieser
gesetzlichen Prüfungspflicht eine Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern (FAG M‑V) vorgestellt. Das FAG soll zum 01.01.2024 in
Kraft treten.
Mit dem sog. Orientierungsdatenerlass vom 09.11.2023 wurden den
Landkreisen und Kommunen die Planungsdaten zu den Finanzausgleichsleistungen
des Landes für das Haushaltsjahr 2024 aufgrund der Neufassung des
Finanzausgleichsgesetzes MV bereitgestellt und ergänzende Hinweise zur
Haushaltsplanung gegeben.
Insgesamt führen die neuen Planungsdaten für die
Finanzausgleichsleistungen zu einer Ergebnisverbesserung für die Gemeinde.
In Bezug auf die
Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer ergeben sich aus der Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2024 allerdings zwei wesentliche Aspekte,
die im Folgenden erläutert werden:
1. Anhebung
der Nivellierungshebesätze gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 FAG M‑V
§ 18 Absatz 1 Satz 2 FAG regelt die Höhe der sog. Nivellierungssätze,
die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei der Berechnung der
Steuerkraft der Gemeinde für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer
zugrunde gelegt werden. Hier ergibt sich für das Jahr 2024 folgende Erhöhung
der Nivellierungshebesätze:
bisher |
neu |
|
Grundsteuer A |
323 Prozent |
338 Prozent |
Grundsteuer B |
427 Prozent |
438 Prozent |
Gewerbesteuer |
381 Prozent |
390 Prozent |
Die Anhebung der Nivellierungshebesätze
wirkt sich wie folgt aus:
Die Steuerkraft einer Gemeinde ist eine wesentliche Bezugsgröße für die
Berechnung der Zuweisungen und Umlagen der Gemeinde im Rahmen des kommunalen
Finanzausgleichs.
Bei der Ermittlung der Steuerkraft einer Kommune werden allerdings nicht
die tatsächlichen Steuereinnahmen zugrunde gelegt, sondern die
Steuereinnahmen, die die Gemeinde erzielen würde, wenn die gemeindlichen
Steuerhebesätze bei der Grund- und Gewerbesteuer auf dem Niveau der gesetzlich
festgelegten Nivellierungshebesätze liegen würde.
Die Anwendung der Nivellierungshebesätze dient der interkommunalen
Gleichbehandlung, weil sie den Finanzausgleich von der Entscheidung der
einzelnen Gemeinde über die Höhe der Hebesätze unabhängig macht. Es soll
ausgeschlossen werden, dass kommunale Gebietskörperschaften ihre eigenen
Steuerquellen nicht ausschöpfen, infolgedessen höhere Schlüsselzuweisungen
erhalten, bzw. weniger Kreisumlage zahlen und damit andere
Gebietskörperschaften über das Finanzausgleichssystem belasten.
Die Anwendung der Nivellierungssätze sorgt dafür, dass die eigenen
Hebesätze der Gemeinde keinen Einfluss auf ihre Leistungen im Finanzausgleich
haben. Liegen die Steuerhebesätze einer Gemeinde über den
Nivellierungshebesätzen verbleiben die damit erzielten Mehreinnahmen
ausschließlich bei der Gemeinde und werden beim Finanzausgleich nicht
berücksichtigt. Mindereinnahmen aufgrund niedrigerer Hebesätze bleiben
allerdings im Finanzausgleich ebenfalls unberücksichtigt und belasten
ausschließlich die Gemeinde.
Wie nachfolgender Übersicht zu entnehmen
ist, liegt die Gemeinde sowohl bei den Grundsteuerhebesätzen als auch bei der
Gewerbesteuer unter den für das Jahr 2024 festgesetzten Nivellierungssätzen.
Realsteuern |
aktuelle
Hebesätze |
Nivellierungshebesatz |
Differenz |
Grundsteuer A |
300 |
338 |
-38 |
Grundsteuer B |
350 |
438 |
-88 |
Gewerbesteuer |
380 |
390 |
-10 |
Die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde sind in Anlage 1 dargestellt.
2. Hilfen
zum Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß § 27 FAG M‑V
Der am 09.11.2023 veröffentliche Orientierungsdatenerlass beinhaltet
darüber hinaus auch Hinweise zur Antragstellung auf Hilfen zum Erreichen des
Haushaltsausgleiches nach § 27 FAG M‑V für das Jahr 2024.
Um nach § 27 FAG M‑V Mindestzuweisungen (Absatz 1) oder
Sonder- und Ergänzungszuweisungen (Absatz 2) erhalten zu können, haben die
Kommunen die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer für das Jahr
2024 so festzusetzen, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über den gewogenen
Durchschnittshebesätzen der Gemeindegrößenklasse des Haushaltsjahres 2022
liegen.
Mindereinzahlungen bei einer Steuerart können durch Mehreinzahlungen bei
einer anderen Steuerart ausgeglichen werden.
Wie nachfolgender Übersicht zu entnehmen ist, erfüllt die Gemeinde mit
den aktuell festgesetzten Hebesätzen nicht
die Voraussetzungen um Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß
§ 27 FAG M‑V für das Jahr 2024 beantragen zu können.
Realsteuern |
aktuelle
Hebesätze |
gewogener
Durchschnitt 2022 nach Größenkl. Unter 1.000 EW |
+20 Hebesatzpunkte
(Zuweisung gem. § 27 FAG) |
+20 Hebesätze (f.
mögliche Zuweisungen gem. § 27 FAG) |
Grundsteuer A |
300 |
335 |
355 |
-55 |
Grundsteuer B |
350 |
392 |
412 |
-62 |
Gewerbesteuer |
380 |
348 |
368 |
12 |
|
|
|
|
-105 |
Mit der Erhöhung
der Hebesätze bei der Grundsteuer A und B und bei der Gewerbesteuer auf die
Höhe der Nivellierungssätze könnte die Gemeinde auch die Voraussetzungen
erfüllen, die erforderlich sind, um Hilfen zum Erreichen des
Haushaltsausgleiches gemäß § 27 FAG MV für das Jahr 2024 zu beantragen.
Anhebung auf
Höhe der Nivellierungssätze |
||||||
Realsteuern |
erhöhte
Hebesätze |
Nivellierungshebesätze |
gewogener
Durchschnitt 2022 nach Größenkl. unter 1.000 Einwohnern |
+20 Hebesatzpunkte |
Nivellierungshebesätze |
+20 Hebesätze (f.
mögliche Zuweisungen gem. § 27 FAG) |
Grundsteuer A |
338 |
338 |
335 |
355 |
0 |
-17 |
Grundsteuer B |
438 |
438 |
392 |
412 |
0 |
26 |
Gewerbesteuer |
390 |
390 |
348 |
368 |
0 |
22 |
|
|
|
|
|
|
31 |
Mindereinnahmen bei der Grundsteuer A können im vorliegenden Fall durch
Mehreinnahmen bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer ausgeglichen werden.
Die Verwaltung
empfiehlt daher für die Gemeinde Krummin eine Hebesatzerhöhung auf die Höhe der
Nivellierungshebesätze:
bisher |
neu |
Differenz |
Erhöhung in
Prozent |
|
Grundsteuer A |
300 |
338 |
38 |
12,67 |
Grundsteuer B |
350 |
438 |
88 |
25,14 |
Gewerbesteuer |
380 |
390 |
10 |
2,63 |
Die finanziellen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen sind beispielhaft in Anlage 2 dargestellt.
Anlagen:
Hebesatzsatzung 2024
Anlage 1 Auswirkungen auf die Gemeinde
Anlage 2 Auswirkungen auf den Bürger
Finanzielle
Auswirkungen: Ja / Nein |
Finanzierung |
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Insgesamt: |
Jährlich in Folge: |
Zuschüsse/ Beiträge: |
Eigenanteil: |
Veranschlagung im |
Ergebnishaushalt: |
Ertrag / |
Aufwand |
|
Finanzhaushalt: |
Einzahlung / |
Auszahlung |
|
Produkt. . |
Konto |
|
Betrag im Jahr 2024: |
|
||
Betrag im Jahr 2025: |
|
||
Betrag im Jahr 2026: |
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|