Betreff
Satzung der Gemeinde Krummin über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2024
Vorlage
05-BV 2024-005
Art
Beschlussvorlage • Gemeindevertretung

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die anliegende Satzung der Gemeinde Krummin über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2024 (Hebesatzsatzung).

Begründung:

Gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Land verpflichtet, im Wege des Finanzausgleiches die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Landkreise zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen. Das für die Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Finanzgarantie zuständige Gesetz ist das Finanzausgleichgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10.11.2009 in der Fassung vom 13.12.2018 (GVOBl. M‑V S. 408 – FAG M‑V). Es ist als ein sogenanntes Dauergesetz ausgestaltet und enthält hin­sichtlich der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (vertikaler Finanzausgleich) und zwischen den Kommunen (horizontaler Finanzausgleich) verschiedene Regelungen, die immer wieder hin­sichtlich ihrer Verteilungswirkung und Angemessenheit zu überprüfen sind. In regelmäßigen Zeit­abständen sind daher die Verteilung der Finanzzuweisungen zwischen Land und Kommunen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 FAG M‑V sowie die Verteilung der Schlüsselmasse auf die kreisangehörigen Gemeinden, die kreis­freien und die großen kreisangehörigen Städte und Landkreise nach § 11 Absatz 2 Satz 1 FAG M‑V zu überprüfen.

Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hat am 07.11.2023 dem Kabinett als Ergebnis dieser gesetzlichen Prüfungspflicht eine Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M‑V) vorgestellt. Das FAG soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.

Mit dem sog. Orientierungsdatenerlass vom 09.11.2023 wurden den Landkreisen und Kommunen die Planungsdaten zu den Finanzausgleichsleistungen des Landes für das Haushaltsjahr 2024 aufgrund der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes MV bereitgestellt und ergänzende Hinweise zur Haushalts­planung gegeben.

Insgesamt führen die neuen Planungsdaten für die Finanzausgleichsleistungen zu einer Ergebnis­verbesserung für die Gemeinde.

In Bezug auf die Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer ergeben sich aus der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2024 allerdings zwei wesentliche Aspekte, die im Folgenden erläutert werden:

 

1. Anhebung der Nivellierungshebesätze gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 FAG M‑V

§ 18 Absatz 1 Satz 2 FAG regelt die Höhe der sog. Nivellierungssätze, die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei der Berechnung der Steuerkraft der Gemeinde für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer zugrunde gelegt werden. Hier ergibt sich für das Jahr 2024 folgende Erhöhung der Nivellierungshebesätze:

bisher

neu

Grundsteuer A

323 Prozent

338 Prozent

Grundsteuer B

427 Prozent

438 Prozent

Gewerbesteuer

381 Prozent

390 Prozent

 

Die Anhebung der Nivellierungshebesätze wirkt sich wie folgt aus:

Die Steuerkraft einer Gemeinde ist eine wesentliche Bezugsgröße für die Berechnung der Zuweisungen und Umlagen der Gemeinde im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

Bei der Ermittlung der Steuerkraft einer Kommune werden allerdings nicht die tatsächlichen Steuer­einnahmen zugrunde gelegt, sondern die Steuereinnahmen, die die Gemeinde erzielen würde, wenn die gemeindlichen Steuerhebesätze bei der Grund- und Gewerbesteuer auf dem Niveau der gesetzlich festgelegten Nivellierungshebesätze liegen würde.

Die Anwendung der Nivellierungshebesätze dient der interkommunalen Gleichbehandlung, weil sie den Finanzausgleich von der Entscheidung der einzelnen Gemeinde über die Höhe der Hebesätze unabhängig macht. Es soll ausgeschlossen werden, dass kommunale Gebietskörperschaften ihre eigenen Steuerquellen nicht ausschöpfen, infolgedessen höhere Schlüsselzuweisungen erhalten, bzw. weniger Kreisumlage zahlen und damit andere Gebietskörperschaften über das Finanzausgleichssystem belasten.

Die Anwendung der Nivellierungssätze sorgt dafür, dass die eigenen Hebesätze der Gemeinde keinen Einfluss auf ihre Leistungen im Finanzausgleich haben. Liegen die Steuerhebesätze einer Gemeinde über den Nivellierungshebesätzen verbleiben die damit erzielten Mehreinnahmen ausschließlich bei der Gemeinde und werden beim Finanzausgleich nicht berücksichtigt. Mindereinnahmen aufgrund niedrigerer Hebesätze bleiben allerdings im Finanzausgleich ebenfalls unberücksichtigt und belasten ausschließlich die Gemeinde.

 

Wie nachfolgender Übersicht zu entnehmen ist, liegt die Gemeinde sowohl bei den Grundsteuer­hebesätzen als auch bei der Gewerbesteuer unter den für das Jahr 2024 festgesetzten Nivellierungssätzen.

Realsteuern

aktuelle Hebesätze

Nivellierungshebesatz

Differenz

Grundsteuer A

300

338

-38

Grundsteuer B

350

438

-88

Gewerbesteuer

380

390

-10

Die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde sind in Anlage 1 dargestellt.

 

2. Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß § 27 FAG M‑V

Der am 09.11.2023 veröffentliche Orientierungsdatenerlass beinhaltet darüber hinaus auch Hinweise zur Antragstellung auf Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches nach § 27 FAG M‑V für das Jahr 2024.

Um nach § 27 FAG M‑V Mindestzuweisungen (Absatz 1) oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen (Absatz 2) erhalten zu können, haben die Kommunen die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbe­steuer für das Jahr 2024 so festzusetzen, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über den gewogenen Durch­schnitts­hebesätzen der Gemeindegrößenklasse des Haushaltsjahres 2022 liegen.

Mindereinzahlungen bei einer Steuerart können durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Steuerart ausgeglichen werden.

Wie nachfolgender Übersicht zu entnehmen ist, erfüllt die Gemeinde mit den aktuell festgesetzten Hebe­sätzen nicht die Voraussetzungen um Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß § 27 FAG M‑V für das Jahr 2024 beantragen zu können.

Realsteuern

aktuelle Hebesätze

gewogener Durchschnitt 2022 nach Größenkl. Unter 1.000 EW

+20 Hebesatz­punkte (Zuweisung gem. § 27 FAG)

+20 Hebesätze (f. mögliche Zuweisungen gem. § 27 FAG)

Grundsteuer A

300

335

355

-55

Grundsteuer B

350

392

412

-62

Gewerbesteuer

380

348

368

12

 

 

 

 

-105

 

Mit der Erhöhung der Hebesätze bei der Grundsteuer A und B und bei der Gewerbesteuer auf die Höhe der Nivellierungssätze könnte die Gemeinde auch die Voraussetzungen erfüllen, die erforderlich sind, um Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß § 27 FAG MV für das Jahr 2024 zu beantragen.

Anhebung auf Höhe der Nivellierungssätze

Realsteuern

erhöhte Hebesätze

Nivellie­rungs­hebe­sätze

gewogener Durchschnitt 2022 nach Größenkl. unter 1.000 Einwohnern

+20 Hebesatz­punkte
(Zuweisung gem. § 27 FAG)

Nivellie­rungs­hebe­sätze

+20 Hebesätze (f. mögliche Zuweisungen gem. § 27 FAG)

Grundsteuer A

338

338

335

355

0

-17

Grundsteuer B

438

438

392

412

0

26

Gewerbesteuer

390

390

348

368

0

22

 

 

 

 

 

 

31

Mindereinnahmen bei der Grundsteuer A können im vorliegenden Fall durch Mehreinnahmen bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer ausgeglichen werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher für die Gemeinde Krummin eine Hebesatzerhöhung auf die Höhe der Nivellierungshebesätze:

bisher

neu

Differenz

Erhöhung in Prozent

Grundsteuer A

300

338

38

12,67

Grundsteuer B

350

438

88

25,14

Gewerbesteuer

380

390

10

2,63

Die finanziellen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen sind beispielhaft in Anlage 2 dargestellt.

Anlagen:

Hebesatzsatzung 2024

Anlage 1 Auswirkungen auf die Gemeinde

Anlage 2 Auswirkungen auf den Bürger

Finanzielle Auswirkungen:  Ja /  Nein

Finanzierung

Insgesamt:

     

Jährlich in Folge:

     

Zuschüsse/ Beiträge:

     

Eigenanteil:

     

Veranschlagung im

Ergebnishaushalt:

 Ertrag              /

 Aufwand

 

Finanzhaushalt:

 Einzahlung      /

 Auszahlung

Betrag im Jahr 2023:

     

Produkt.

     .

Konto

     

Betrag im Jahr 2024:

     

Betrag im Jahr 2025:

     

Betrag im Jahr 2026: