Beschlussvorschlag:
Haushaltssatzung des
städtebaulichen Sondervermögens „Historische Altstadt“
der Stadt Wolgast für das
Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 64
Abs. 4 i.V.m. den §§ 45 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss
der Stadtvertretung vom 11.03.2024 und nach Vorlage bei der
Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt auf |
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einen Gesamtbetrag der Erträge von |
2.675.700
EUR |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
2.675.700
EUR |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der
Rücklagen von |
0
EUR |
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2. im Finanzhaushalt auf |
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a)
einen
Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
2.404.470
EUR |
einen Gesamtbetrag der laufenden
Auszahlungen von |
2.675.700
EUR |
einen jahresbezogenen Saldo der
laufenden Ein- und Auszahlungen von |
-271.230
EUR |
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b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
1.749.460
EUR |
einen Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
2.384.830
EUR |
einen Saldo der Ein- und
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
-635.370
EUR |
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festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt. |
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird
festgesetzt auf
240.447 EUR.
§ 5
Regelungen zur
Deckungsfähigkeit
Gem. § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik können Ansätze für laufende
Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes
für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
§ 6
Weitere Vorschriften
Gem. Kapitel J Punkt 2 der StBauFR MV ist die
Gesamtmaßnahme aus diesem Sondervermögen der Gemeinde zu finanzieren. Es ist in
Form einer zentralen Gegenüberstellung aller der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 3 jährlich zu führen. Das
Sondervermögen dient bis zu seiner Auflösung durch die Abrechnung
ausschließlich der Deckung aller nach diesen Richtlinien zuwendungsfähigen
Ausgaben der Gesamtmaßnahme (Gesamtdeckungsprinzip). Eine Ausfertigung der
Anlage 3 ist dem Landesförderinstitut zusammen mit der Zwischenabrechnung (K 2
dieser Richtlinien) zur Überprüfung spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres
vorzulegen. Diese Aufgaben werden durch den Treuhänder wahrgenommen.
Nachrichtliche Angaben:
1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 0 EUR.
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und
Auszahlungen zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
2.849.950 EUR.
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.
Dezember des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
223.860 EUR.
Stadt
Wolgast, den |
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(Ort,
Datum) |
Martin
Schröter |
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(Bürgermeister) |
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Siegel |
Begründung:
Mit der Reform des Gemeindehaushaltsrechts haben
die Kommunen nach § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV
M-V) auch für ihre städtebaulichen Sondervermögen zur Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gem. § 136 des Baugesetzbuches (BauGB) und
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 des BauGB eine Sonderrechnung
zu führen.
Für diese Sondervermögen finden die Vorschriften
des 4. Abschnittes zur Haushaltswirtschaft der KV M-V (§ 42 b ff.) entsprechend
Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Demzufolge hat
die Stadt Wolgast auch für ihr städtebauliches Sondervermögen „Historische
Altstadt“ für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Als Grundlage für die Haushaltsplanung der
städtebaulichen Sondervermögen dient der jährlich aufgestellte Wirtschafts- und
Maßnahmeplan. Danach ergeben sich für das städtebauliche Sondervermögen Wolgast
„Historische Altstadt“ für das Haushaltsjahr 2024 folgende Feststellungen:
Der Ergebnishaushalt ist in der Planung sowohl zum
Ende des Haushaltsjahres 2024, als auch zum Ende des Finanzplanungszeitraumes
(2027) ausgeglichen.
Der Finanzhaushalt hingegen weist aus planerischer
Sicht bereits für das Haushaltsjahr 2024 einen Finanzmittelfehlbetrag in Höhe
von -906.600 € aus. Auch wenn sich diese Ausgangssituation zwischenzeitlich im
Haushaltsjahr 2025 ändert (Finanzmittelüberschuss in Höhe von 17.500 €), bewegt
sich zum Ende des Jahres 2026 das Ergebnis im Finanzhaushalt wiederum auf einen
Fehlbetrag in Höhe von -150.500 € zu, sodass ohne den Einsatz der eigenen
liquiden Mittel kein Haushaltsausgleich in den Haushaltsjahren 2024 und 2026
erreicht werden kann.
Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen
und Investitionsförderungsmaßahmen werden für 2024 nicht benötigt. Um jedoch
etwaige Liquiditätsschwankungen absichern zu können, werden vorsorglich die
genehmigungsfreien 10 % der laufenden Einzahlungen, als Höchstbetrag des
Kassenkredites (240.447 €) für den Haushaltsplan 2024, mit aufgenommen.
Eine Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist auch für das
Haushaltsjahr 2024 nicht vorgesehen.
Welche Maßnahmen im Detail für das Haushaltsjahr 2024 geplant sind, ist
dem Vorbericht (unter Punkt 2 - Maßnahmen 2024 ff. zu entnehmen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Wolgast „Historische Altstadt“ für das Haushaltsjahr 2024 zuzustimmen.
Anlagen:
· Haushaltssatzung einschl. Haushaltsplan des städtebaulichen Sondervermögens „Historische Altstadt“ der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2024