Betreff
3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wolgast
Vorlage
01-BV 2024-094
Art
Beschlussvorlage • StV Wolgast

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die beiliegende 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wolgast.


Begründung:

Im Rahmen der Vorbereitung der Konstituierung der Stadtvertretung nach der Kommunalwahl am 09.06.2024 sind Anpassungen vor dem Hintergrund der Änderung der Kommunalverfassung M-V vorzunehmen.

Der neue § 32a KV M-V sieht im Gegenteil zum bisherigen Verfahren keine Verhältniswahl für die Besetzung der Ausschüsse vor, sondern ein sog. Zuteilungs- und Benennungsverfahren vor.

Auszug des Entwurfs:

§ 32a Besetzung von Gremien, Zuteilungs- und Benennungsverfahren

(1)   Bestimmt dieses Gesetz, dass die Besetzung eines Gremiums oder die Bestellung der Mitglieder eines Gremiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt, können sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften einvernehmlich auf die Personen verständigen, mit denen das Gremium besetzt wird oder die zum Mitglied des Gremiums bestellt werden. Gelingt dies nicht, teilt die oder der Vorsitzende den Fraktionen und Zählgemeinschaften die zu besetzenden Sitze des Gremiums in öffentlicher Sitzung zu.

(2)   Die Zuteilung der Sitze richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Zählgemeinschaften zueinander. Bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses und der Zuteilung der Sitze werden nur Fraktionen und Zählgemeinschaften berücksichtigt, die ihre Bildung bei der oder dem Vorsitzenden auf Aufforderung hin angezeigt haben. Zählgemeinschaften, zu denen sich nicht nur fraktionslose Mitglieder der Gemeindevertretung untereinander oder mit einer Fraktion zusammengeschlossen haben, bleiben unberücksichtigt, wenn ihre Bildung andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften benachteiligen würde. Gehört die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister einer Fraktion oder Zählgemeinschaft an, wird sie oder er bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn ein Gremium besetzt wird, dessen Mitglied sie oder er kraft ihres oder seines Amtes ist. Bei Bedarf entscheidet das Los.

(3)   Die Fraktionen und Zählgemeinschaften erklären gegenüber der oder dem Vorsitzenden, mit welchen Personen sie die ihnen zugeteilten Sitze besetzen und, sofern eine Stellvertretung zulässig ist, durch wen diese Personen im Falle der Verhinderung vertreten werden. Der Sitz ist mit Zugang der Erklärung besetzt. Die Erklärung kann jederzeit geändert werden.

(4)   Ändert sich das Verhältnis nach Absatz 2 Satz 1, teilt die oder der Vorsitzende die zu besetzenden Sitze des Gremiums in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 in öffentlicher Sitzung neu zu und fordert die Fraktionen und Zählgemeinschaften zu einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 auf. Mit der Aufforderung sind alle Sitze unbesetzt.

(5)   Jede Fraktion oder Zählgemeinschaft kann verlangen, dass ein Gremium, auf dessen Besetzung sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften einvernehmlich verständigt haben, im Wege der Zuteilung nach Absatz 1 Satz 2 besetzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend. Ist ein Sitz eines Gremiums frei geworden, auf dessen Besetzung sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften einvernehmlich verständigt haben, werden auch alle weiteren Sitze des Gremiums frei, wenn sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften nicht einvernehmlich auf eine Nachbesetzung des frei gewordenen Sitzes verständigen.

(6)   Bei Zählgemeinschaften bedarf jede Erklärung im Sinne dieses Absatzes der übereinstimmenden Erklärung ihrer Mitglieder.

(7)   Steht auch Dritten die Besetzung eines Teils der Sitze des Gremiums zu, sind Sitze im Sinne dieser Vorschrift nur die auf die Gemeinde entfallenden Sitze.

(8)   Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Sie kann insbesondere Regelungen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass der in der Hauptsatzung vorgesehene Anteil an sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in beratenden Ausschüssen bei der Benennung nach Absatz 3 nicht überschritten wird.“

Nach bisher geltender Regelung in der Hauptsatzung in § 6 Absatz 1 gilt folgendes:

„Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus 9 Mitgliedern, davon mindestens 5 Stadtvertreter, zusammen. Die nicht durch Stadtvertreter besetzten Sitze werden durch sachkundige Einwohner besetzt.“

Durch die Neuregelung in § 32a KV M-V wird das „neue“ Verfahren nach dem Ergebnis der Wahl so gestaltet sein, dass die Verwaltung den Parteien und Wählergemeinschaften „Ihre“ Sitze mitzuteilen hat. Für die Mitteilung der Sitze ist klar festzulegen, welche davon auf Stadtvertreter und welche auf sachkundige Einwohner zu verteilen sind. Insofern muss die konkrete Anzahl der zu benennenden Personen benannt werden.

Mit der gegenwärtigen Regelung können bis zu 4 sachkundige Einwohner in einem Ausschuss vertreten sein; auch könnten nur Stadtvertreter benannt werden. Diese Regelung ist mit der Änderung der Kommunalverfassung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Rechtsunsicherheit ist daher groß.

In der 72. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptamtsleiter des Städte- und Gemeindetag M-V am 24.04.2024 wurde das neue Benennungsverfahren diskutiert und dabei die bestehenden Hauptsatzungen einbezogen. Es wurde vom Referent Herrn Glaser und den Teilnehmenden nach intensiver Diskussion empfohlen, dass diejenigen Hauptsatzungen zu ändern seien, welche keine konkreten Festlegungen zur Anzahl von sachkundigen Einwohnern treffen, indem sie „bis zu Regelungen“ oder „mindestens Regelungen“ aufweisen.

Um eine problemlose Konstituierung zu gewährleisten, empfiehlt die Verwaltung die Änderung zu fassen und eine konkrete Anzahl von sachkundigen Einwohnern zu benennen. Die Verwaltung empfiehlt ein Verhältnis von 6 Stadtvertreter und 3 sachkundigen Einwohnern.


Anlagen:

Hauptsatzung vom 11.06.2019

3. Änderung der Hauptsatzung


Finanzielle Auswirkungen:  Ja /  Nein

Finanzierung

Insgesamt:

     

Jährlich in Folge:

     

Zuschüsse/ Beiträge:

     

Eigenanteil:

     

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 Ertrag              /

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Finanzhaushalt:

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