- § 20 GemHVO-Doppik M-V
Begründung:
Auf der Grundlage der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) ist im § 20 GemHVO-Doppik eine Berichtspflicht des Bürgermeisters geregelt.
„§ 20 GemHVO-Doppik -
Berichtspflicht
Der Bürgermeister hat
die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum
30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der
Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.“
Aufbauend auf § 19 GemHVO-Doppik, der die laufende (verwaltungsinterne) Überwachung des Haushaltsvollzuges regelt, bestimmt § 20 GemHVO-Doppik eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Stadt-/ Gemeindevertretung. Ziel ist es, die Stadt-/ Gemeindevertreter/innen über die Umsetzung des in der Haushaltssatzung zum Ausdruck kommenden politischen Willens zu unterrichten und die zukünftige Entscheidungsfindung zu unterstützen.
Die Berichterstattung hat bis zum 30. Juni des Jahres zu erfolgen. D.h. die Unterrichtung ist demzufolge in der Sitzung des zuständigen Ausschusses bzw. der Stadt-/ Gemeindevertretung bis zum 30.06. vorzunehmen.
Gegenwärtig liegt
jedoch noch kein rechtskräftiger Haushalt 2024 für die Gemeinde Lütow vor. Der
Haushalt der Gemeinde befindet sich derzeit in der Aufstellung. Somit gelten
weiterhin die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 49
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in welcher
Ausgaben als auch die Weiterführung begonnener Maßnahmen nur nach strengen
Kriterien erfolgen dürfen.
Mit folgenden Unterlagen wird der gegenwärtige Ist-Stand 2024 aufgezeigt:
Als erklärende Anlagen sind beigefügt:
●
Muster 12 bzw. 12 a aus der vorläufigen
Jahresrechnung mit Stand per 18.06.2024 (kurz u.
ausführlich)
Dieses stellt die Ergebnisrechnung
(Ertrag und Aufwand) mit dem Plan-Wert als auch dem Ist-Wert, einschließlich
der Abweichung pro Produktkonto dar.
●
Muster 13 aus der vorläufigen Jahresrechnung mit
Stand per 18.06.2024 (kurz u. ausführlich)
Dieses stellt die Finanzrechnung (Ein-
und Auszahlung) mit dem Plan-Wert als auch dem Ist-Wert, einschließlich der
Abweichung pro Produktkonto dar.
●
vorläufige
Investitionsrechnung
Die aktiven
Investitionsmaßnahmen werden ebenfalls mit dem Plan-Wert als auch dem Ist-Wert,
einschließlich der Abweichung pro Produktkonto dargestellt. Zusätzlich werden
die Erläuterungen (Stand der Haushaltsaufstellung) zu den einzelnen Maßnahmen
angezeigt.
> KEINE DARSTELLUNG (gegenwärtige Haushaltsaufstellung)
●
vorläufige
Instandhaltungsrechnung (gesonderte Instandhaltung außerhalb der KLR)
Auch hier werden
die aktiven Instandhaltungsmaßnahmen mit dem Plan-Wert als auch dem Ist-Wert,
einschließlich der Abweichung pro Produktkonto dargestellt. Zusätzlich werden
die Erläuterungen (Stand der Haushaltsaufstellung) zu den einzelnen Maßnahmen
angezeigt.
> KEINE DARSTELLUNG (gegenwärtige
Haushaltsaufstellung)
Hinweis: Da sich die KLR noch im Aufbau befindet, ist es aktuell noch nicht möglich, Leistungsziele vollumfassend zu ermitteln bzw. darzustellen.
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Lütow, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.
Anlagen:
è Ergebnisrechnung/
Muster 12 bzw. 12 a – Gemeinde Lütow - per 18.06.2024 (kurz u.
ausführlich)
è Finanzrechnung/
Muster 13 – Gemeinde Lütow - per 18.06.2024 (kurz u. ausführlich)
è
Investitionsrechnung – Gemeinde Lütow
– KEINE DARSTELLUNG
è
Instandhaltungsrechnung
– Gemeinde Lütow – KEINE
DARSTELLUNG