Betreff
Berichtspflicht des Bürgermeisters über den Haushaltsvollzug 2024
- § 20 GemHVO-Doppik M-V
Vorlage
08-IV 2024-016
Art
InfoVorlage • Gemeindevertretung

Begründung:

Auf der Grundlage der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) ist im § 20 GemHVO-Doppik eine Berichtspflicht des Bürgermeisters geregelt.

„§ 20 GemHVO-Doppik - Berichtspflicht

Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.“

 

Aufbauend auf § 19 GemHVO-Doppik, der die laufende (verwaltungsinterne) Überwachung des Haushalts­vollzuges regelt, bestimmt § 20 GemHVO-Doppik eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Stadt-/ Gemeinde­vertretung. Ziel ist es, die Stadt-/ Gemeindevertreter/innen über die Umsetzung des in der Haushaltssatzung zum Ausdruck kommenden politischen Willens zu unterrichten und die zukünftige Entscheidungsfindung zu unterstützen.

Die Berichterstattung hat bis zum 30. Juni des Jahres zu erfolgen. D.h. die Unterrichtung ist demzufolge in der Sitzung des zuständigen Ausschusses bzw. der Stadt-/ Gemeindevertretung bis zum 30.06. vorzunehmen.

 

Gegenwärtig liegt jedoch noch kein rechtskräftiger Haushalt 2024 für die Gemeinde Lütow vor. Der Haushalt der Gemeinde befindet sich derzeit in der Aufstellung. Somit gelten weiterhin die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 49 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in welcher Ausgaben als auch die Weiterführung begonnener Maßnahmen nur nach strengen Kriterien erfolgen dürfen.

 

Mit folgenden Unterlagen wird der gegenwärtige Ist-Stand 2024 aufgezeigt:

 

Als erklärende Anlagen sind beigefügt:

       Muster 12 bzw. 12 a aus der vorläufigen Jahresrechnung mit Stand per 18.06.2024 (kurz u. ausführlich)
Dieses stellt die Ergebnisrechnung (Ertrag und Aufwand) mit dem Plan-Wert als auch dem Ist-Wert, einschließlich der Abweichung pro Produktkonto dar.

       Muster 13 aus der vorläufigen Jahresrechnung mit Stand per 18.06.2024 (kurz u. ausführlich)
Dieses stellt die Finanzrechnung (Ein- und Auszahlung) mit dem Plan-Wert als auch dem Ist-Wert, einschließlich der Abweichung pro Produktkonto dar.

       vorläufige Investitionsrechnung

Die aktiven Investitionsmaßnahmen werden ebenfalls mit dem Plan-Wert als auch dem Ist-Wert, einschließlich der Abweichung pro Produktkonto dargestellt. Zusätzlich werden die Erläuterungen (Stand der Haushaltsaufstellung) zu den einzelnen Maßnahmen angezeigt.

> KEINE DARSTELLUNG (gegenwärtige Haushaltsaufstellung) 

       vorläufige Instandhaltungsrechnung (gesonderte Instandhaltung außerhalb der KLR)

Auch hier werden die aktiven Instandhaltungsmaßnahmen mit dem Plan-Wert als auch dem Ist-Wert, einschließlich der Abweichung pro Produktkonto dargestellt. Zusätzlich werden die Erläuterungen (Stand der Haushaltsaufstellung) zu den einzelnen Maßnahmen angezeigt.

> KEINE DARSTELLUNG (gegenwärtige Haushaltsaufstellung) 

 

Hinweis: Da sich die KLR noch im Aufbau befindet, ist es aktuell noch nicht möglich, Leistungsziele voll­umfassend zu ermitteln bzw. darzustellen.

 

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Lütow, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

 

Anlagen:

è  Ergebnisrechnung/ Muster 12 bzw. 12 a – Gemeinde Lütow - per 18.06.2024 (kurz u. ausführlich)

è  Finanzrechnung/ Muster 13 – Gemeinde Lütow - per 18.06.2024 (kurz u. ausführlich)

è  Investitionsrechnung – Gemeinde Lütow – KEINE DARSTELLUNG

è  Instandhaltungsrechnung – Gemeinde Lütow – KEINE DARSTELLUNG