Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M‑V die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2022.
Begründung:
Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M-V entscheidet die Gemeindevertretung in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters. Die Entlastung ist die abschließende Bewertung der Haushaltsführung. Der Beschluss beinhaltet die Billigung der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Soweit im Rahmen der Jahresabschlussprüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden, ist dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen (Rechtsanspruch).
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.06.2024 der Gemeindevertretung Lütow empfohlen, dem Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2022 die Entlastung zu erteilen.