Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung wählt gemäß § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung zur Durchführung der Stimmzettelwahl bei der Durchführung von Wahlen im Rahmen der konstituierenden Sitzung den/die Verwaltungsmitarbeiter/in
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als Stimmenzähler.
Begründung:
Für die in der konstituierenden Sitzung durchzuführenden Wahlen (bspw. des Vorsitzes, der Stellvertretungen), die insbesondere bei geheimer Abstimmung mit erheblichem Aufwand verbunden sein können, sollen zur Unterstützung der/ des Vorsitzenden gemäß § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung zwei Stimmenzähler gewählt werden.
Zusammen mit der/ dem Vorsitzenden sind die Stimmenzähler verantwortlich für die Vorbereitung der Stimmzettel, die Aushändigung, die Überwachung der Abstimmung und die Auswertung.