Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die anliegende 2. Änderung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung für die Wahlperiode 2024 – 2029.
Begründung:
In der Handreichung „Arbeitshilfe Konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung“ des Städte- und Gemeindetag M-V e.V. vom Juni 2024 wird in dem Muster einer Geschäftsordnung für Gemeinden darauf hingewiesen, dass der dort eingefügte Paragraph 9a die Regelungen des neuen § 32a KV M-V „Besetzung von Gremien, Zuteilungs- und Benennungsverfahren“ umsetzt und konkretisiert.
Insofern wird verwaltungsseitig empfohlen, dass ein § 14a „Zuteilungs- und Benennungsverfahren“ in die Geschäftsordnung der Stadtvertretung Wolgast aufgenommen wird:
§ 14a Zuteilungs-
und Benennungsverfahren
(1) Beim Zuteilungs- und Benennungsverfahren werden die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktion
oder Zählgemeinschaft jeweils mit der Anzahl
der
zu besetzenden Sitze multipliziert und durch die Anzahl
aller Mitglieder in Fraktionen und Zählgemeinschaften dividiert.
Bei gleichen Zahlen entscheidet das Los. Die Sitze der sachkundigen Einwohner werden zuerst verteilt. Die Zuteilung der sachkundigen Einwohner erfolgt zuerst an die Fraktion
oder Zählgemeinschaft mit dem höchsten Quotienten nach Satz 1, dann an die mit den jeweils nächsthöheren Quotienten, bis alle Gruppen ein sachkundigen Einwohner zugeteilt haben oder die Höchstzahl der sachkundigen Einwohner erreicht ist; sollte dies dann noch nicht erreicht sein, erhalten die Gruppen mit der höchsten
Vorkomma-Stelle die weiteren sachkundigen Einwohner zugeteilt. Es ist zulässig, dass Fraktionen und Zählgemeinschaften untereinander ihre Sitze für sachkundige Einwohner gegen Sitze für Stadtvertreter tauschen und umgekehrt. Dafür ist eine Erklärung von beiden Tauschpartnern an den
Vorsitzenden zu richten.
(2) Die Losverfahren werden
vom
Vorsitzenden durchgeführt. Dies geschieht in
öffentlicher Sitzung. Danach teilt
der Vorsitzende den Fraktionen
und Zählgemeinschaften mit, wie viele Sitze
erhalten und in welcher
Zusammensetzung sie die Gremien zu
besetzen haben. Die Fraktionen und
Zählgemeinschaften erklären darauf unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden, mit
welchen Personen sie die ihnen zugeteilten
Sitze besetzen.
(3) Die Fraktionen und Zählgemeinschaften haben jede personelle Veränderung innerhalb von einer Woche dem Vorsitzenden mitzuteilen.
