Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung genehmigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters über die
Einleitung des Vergabeverfahrens der Straßenbauausschreibung für den Ländlicher
Wegebau – Ausbau B-Reihe von Krummin nach Bannemin 1. BA.
Begründung:
Durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald wurden der Gemeinde Krummin und der Gemeinde Mölschow Fördermittel (FM) für den Ausbau des Landweges von Krummin nach Bannemin in Aussicht gestellt.
Durch das Ingenieurbüro Denecke aus Greifswald wurden für beide Gemeinden bereits Konzepte für den Ausbau des Landweges zur Beantragung der Fördermittel erarbeitet.
Die für die Gemeinden zuständigen Ämter haben in Abstimmung mit den jeweiligen Gemeindebürgermeistern entschieden, sowohl die Planungsleistung als auch die Bauausführung gemeinsam auszuschreiben.
Gemäß der derzeit
geltenden Hauptsatzung ist bislang nur die Übertragung auf den Hauptausschuss
bzw. an den Bürgermeister gemäß § 22 Abs. 4 KV M-V geregelt. Gemäß dem neuen
Absatz 4a des § 22 der neuen
Kommunalverfassung M-V entscheidet die Gemeindevertretung über die Einleitung
von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden
Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss
oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung
über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden
Verwaltung im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 KV M-V.
Eine Übertragung der Befugnis zur Einleitung
von Vergabeverfahren ist wertgrenzenmäßig derzeit in der Hauptsatzung noch
nicht geregelt. Dadurch ist nach Inkrafttreten der neuen Kommunalverfassung
erst einmal vor der Einleitung aller Vergabeverfahren ein Beschluss der GV
notwendig.
Die Bauarbeiten zur Einhaltung des
Förderzeitraumes mussten zeitnah ausgeschrieben werden, damit der
Förderzeitraum eingehalten wird, hat der Bürgermeister am 30.07.2024 eine
Eilentscheidung zur Einleitung des Vergabeverfahrens getroffen.
Die Finanzierung
erfolgt durch eine Kombination aus den akquirierten Zuwendungen und einem
Eigenanteil der Gemeinde.
Die Durchführung der Maßnahme war Bestandteil des Haushaltes.
Anlagen: