Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Wolgast billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 30 „Sondergebiet Einzelhandel an der Chausseestraße zwischen Feld- und Saarstraße“ - Stand 05/2017 - mit der Festsetzung, notwendige Stellplätze wie folgt, abweichend von der gültigen Stellplatzsatzung, nachzuweisen:
1 Pkw- Stellplatz je 25 m² Verkaufsraumfläche
Begründung:
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan (BP) Nr. 30 „Sondergebiet Einzelhandel südlich der der Chausseestraße zwischen Feld- und Saarstraße“ erfolgte in der Sitzung der Stadtvertretung am 03.05.2017.
Im anschließend übersandten Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 30 wurde im Text Teil B unter Punkt 2 folgende abweichende Reglung zur rechtskräftigen Stellplatzsatzung der Stadt Wolgast getroffen.
„Abweichend von den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf gemäß Anlage 1 der Satzung der Stadt Wolgast über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie die Erhebung von Ablösebeiträgen (Stellplatzsatzung) gilt im Plangebiet folgende Reglung:
Im SO 1 und im SO 2 Gebiet des Bebauungsplans ist 1 Pkw- Stellplatz je 25 m² Verkaufsraumfläche anzulegen und nachzuweisen.“
Gemäß Anlage 1 Punkt 3.2 der seit 2011 gültigen Stellplatzsatzung der Stadt Wolgast sind für den großflächigen Einzelhandel 1 Stellplatz je 15 m² Verkaufsraumfläche nachzuweisen. Mit der im Vorentwurf des BP 30 getroffenen Festsetzung wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze erheblich minimiert.
Die Anlage 1 der Stellplatzsatzung orientierte sich an der nicht mehr gültigen Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung M-V. Mit der Novellierung der Landesbauordnung fiel die Verpflichtung zum Stellplatznachweis weg. Die Kommunen erhielten die Möglichkeit über Ortsrecht die Stellplatzproblematik zu regeln.
Bisher gab es keine vergleichbaren Reglungen zur Minimierung des Stellplatzbedarfes für Bauherren in der Stadt Wolgast.
Anlagen:
Entwurfsunterlagen Stand 05/2017
Finanzielle Auswirkungen: Ja / Nein |
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