Betreff
Genehmigung Eilentscheidung Bürgermeister zur Klageerhebung gegen Bescheid über finanziellen Ausgleich für Wegfall Straßenausbaubeiträge
Vorlage
01-BV 2020-113
Aktenzeichen
01-627.29
Art
Beschlussvorlage • StV Wolgast
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Wolgast beschließt die Genehmigung der Eilentscheidung des Bürgermeisters gemäß § 38 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V zur Klageerhebung gegen den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Europa M-V vom 25.06.2020 über den pauschalierten finanziellen Ausgleich für den Wegfall der Straßenausbaubeiträge nach § 8a Abs. 7 KAG M-V für die Stadt Wolgast.

Begründung:

Die Stadt Wolgast erhielt am 29.06.2020 den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Europa M-V vom 25.06.2020 über den pauschalierten finanziellen Ausgleich für den Wegfall der Straßenausbaubeiträge nach § 8a Abs. 7 KAG M-V (siehe Anlage).

Demnach sollen zukünftig, als Ausgleich für die abgeschafften Straßenbaubeiträge, der Stadt Wolgast jährlich (zunächst bis einschließlich 2024) 75.343,67 € für die Straßenbaumaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

 

Diese pauschale Zuweisung löst die im Übergangszeitraum 2018/2019 geltende konkrete Ersatzleistung des Landes M-V (sogenannte „Spitzabrechnung“) für die weggefallenen Straßenbaubeiträge ab.

 

Mit dem Beitragsbescheid der Stadt Wolgast erhielt die Stadtverwaltung Wolgast auch die Bescheide für die anderen amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Am Peenestrom und eine Übersicht über die im Landkreis Vorpommern-Greifswald ausgereichten pauschalierten Zuweisungen.

 

Dabei fielen mehrere Dinge auf:

 

1. Die in den Bescheiden ausgewiesenen Summen sind augenscheinlich zu gering, um zukünftig die ansonsten mit den Straßenbaubeiträgen gegenfinanzierten Straßenbaumaßnahmen in der Größenordnung und Anzahl, in der sie nötig wären, haushaltsrechtlich abzusichern.

2. Es waren Unterschiede erkennbar, in den Höhen der pauschalierten Zuweisungen, auch bei ähnlich großen Gebietskörperschaften (beispielsweise seien hier die Städte Anklam und Wolgast genannt).

3. Gerade bei den kleineren amtsangehörigen Gemeinden wäre ein unzumutbares langes Ansparen von Mitteln der pauschalen Zuweisung notwendig, um überhaupt eine einzige Maßnahme in einem Haushalt planen und umsetzen zu können. Teilweise müsste deutlich mehr als 10 Jahre lang angespart werden (Bsp. Sauzin = 6.816,74 € jährliche Zuweisung).

 

Der Städte –und Gemeindetag M-V empfahl daher seinen Mitgliedsstädten und -gemeinden die Klage gegen die Bescheide einzureichen, da nach seiner Auffassung hier das Konnexitätsprinzip nicht gewahrt ist, sprich der Ausgleich für die Wegnahme des Instrumentes der Straßenbaubeiträge mit der pauschalen finanziellen Zuweisung in dieser Höhe nicht adäquat ist.

 

Da die Zustellung der Bescheide in der Haupturlaubszeit der Stadtverwaltung (und in Sommerpause der Stadtvertretung) erfolgte, blieb für die inhaltliche tiefgreifende Prüfung und die Fassung eines vorherigen Beschlusses im Zeitrahmen der Klagefrist (1 Monat) keine Zeit. Kurzfristig musste entschieden werden, ob fristwahrend Klage erhoben werden soll. Der Bürgermeister entschied – nach Sachvortrag durch die Verwaltung – zugunsten der Klageerhebung.

Mit diesem Beschluss soll nun abschließend geklärt werden, ob die Stadtvertretung die Klageerhebung mitträgt und demzufolge die Eilentscheidung des Bürgermeisters genehmigt.

 

Bei dieser Entscheidung sollten folgende Umstände mit berücksichtigt werden:

Die den pauschalen Zuweisungen des Landes zugrunde liegenden Zahlen der „Straßenlängen“ wurden bei den einzelnen Verwaltungen der Gebietskörperschaften abgefragt, Es erfolgte die Übergabe einer leeren Tabelle, welche in den Spalten lediglich die Unterteilung

Gemeinde

Gemeindestraße

Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in Ortslagen von Gemeinden nach § 13 Absatz 1 und 5 StrWG M-V

Bundes-, Landes und Kreisstraßen in den übrigen Ortslagen

Sonstige öffentliche Straßen und Wege

in km

beinhaltete.

Es gab keine konkreten Vorgaben, wie, mit welchen Mitteln und Nachweisen, die Erfassung erfolgen soll. Jede Verwaltung arbeitete nach bestem Wissen und Gewissen und eigenem Verständnis die Zahlen in die Tabelle ein. Überprüfungen dieser Zahlen durch das Land M-V sind nicht bekannt. Die eigenen Zahlen wurden nur noch einmal zu Selbstkontrolle an die Städte- und Gemeinden zurück gesandt („noch einmal schauen, ob so richtig oder noch Veränderungen“) und danach als Berechnungsgrundlage für die Bescheide verwendet. Nur durch diese unkontrollierte Verfahrensweise ist u.U. erklärbar, warum z.B. die Stadt Anklam (Fläche 56 km²) zukünftig 119.862,31 € jährlich erhält, die Stadt Wolgast (Fläche 61 km²) jedoch nur 75.343,67 €.

 

Darüber hinaus lässt die pauschale Zuweisung Besonderheiten bezüglich notwendiger Ausbaubreiten und der Ausbauqualität außen vor und es wurden zur Ermittlung der Finanzmittel im Landeshaushalt für die nächsten Jahre lediglich die Beitragseinnahmen der Jahre 2015-2018 abgefragt und dann auf die letzten 25 Jahre hoch gerechnet. Dies kann schon deshalb nicht richtig sein, weil gerade Anfang/Mitte der 90-er Jahre bis Mitte der 2000-er Jahre der größte Teil der Straßenbaumaßnahmen und – abrechnungen hier in Wolgast gelaufen ist. Im abgefragten Zeitraum waren es eher die im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens hoch geförderten Maßnahmen in den ländlichen Ortsteilen der Stadt Wolgast.

Wie bereits bei der öffentlichen Anhörung des Innen- und Europaausschusses am 06.09.2018 in Schwerin vorgetragen, war diese Abfrage bei den Kommunen zu den damaligen Beitragseinnahmen überhaupt nicht zielführend für die Berechnung der zukünftigen Belastung des Landeshaushaltes zur Ausfinanzierung der kommunalen Straßenbaumaßnahmen.

Denn Fördermittel die bislang (z.B. im Rahmen von Bodenordnungsverfahren) in die Maßnahmen geflossen sind und damit die Beitragshöhe mindernd beeinflussten sind nicht dargestellt. Auch nicht andere beitragsmindernde Zuschüsse (z.B. bei Abstufung zahlt der frühere Straßenbaulastträger eine Summe X für unterlassene Instandsetzungsmaßnahmen – Bsp. Wilhelmstraße). Außerdem bauten die Städte und Gemeinden in den abgefragten Jahren überhaupt nicht ausreichend Straßen und Wege aus, da diese im Haushalt teilweise nicht einmal den Eigenanteil aufbringen konnten. Dadurch konnten sich schon damals die Kommunen weniger Ausbau leisten, als sie gemäß Straßenzustand eigentlich hätten durchführen müssen. Der Investitionsstau war und ist überall zu erkennen und er wird immer größer. Auch Anfang der 90-er Jahre gebaute Straßen bedürfen bald wieder einer Erneuerung.

Richtigerweise hätte eine solche Abfrage also so aufgebaut sein müssen, dass die Straßenkilometer abgefragt werden, der Ausbauzustand, die Kosten für den notwendigen Ausbau, die Nutzungsdauer einer solchen ausgebauten Anlage. Daraus ergibt sich ein Ausbaubedarf pro Jahr, der wiederum Beitragseinnahmen in gewisser Höhe (gemäß Satzung) zur Folge gehabt hätte. Demgegenüber waren die tatsächlichen Beitragseinnahmen laut Abfrage des Innenministeriums (2015-2018) natürlich deutlich geringer und bilden nun die Grundlage für die zukünftigen Finanzhilfen! Das heißt, der Missstand (Investitionsstau) der vorangegangen Jahre wird nun nahtlos fortgesetzt.

 

Diese Umstände sollen ansatzweise verdeutlichen, dass die Richtigkeit der Höhe und der Verteilung der pauschalen finanziellen Zuweisungen des Landes zweifelhaft sind. Dies soll im Klageverfahren geklärt werden. Inhalt des hier in Rede stehenden Klageverfahrens ist nicht die Abschaffung der Straßenbaubeiträge sondern vielmehr der adäquate Ersatz in Form von auskömmlichen Finanzhilfen.

 

Zu den Kosten des Klageverfahrens kann derzeit noch nicht abschließend Auskunft gegeben werden. Ziel sollte es aus Sicht der Verwaltung sein, dass (ggf. mit Unterstützung des Städte –und Gemeindetages) ein Musterverfahren für eine Gemeinde geführt wird, so dass die Kosten geteilt werden. Mindestens möchte aber das Amt  Am Peenestrom ein Verfahren für eine der amtsangehörigen Gemeinden zum Musterverfahren erklären und die hierfür anfallenden Kosten aus dem Amtshaushalt bezahlen. Der entsprechende Beschluss für den Amtsausschuss wird parallel zu diesem Beschluss vorbereitet.

Bei Rücknahme der Klage würde derzeit eine 1,0 Gebühr gemäß Anlage Nr. 5111 zum Gerichtskostengesetz (GKG) M-V anfallen, also 786,-€.

Anlagen:

Bescheid des Ministeriums für Inneres und Europa M-V vom 25.06.2020 über den pauschalierten finanziellen Ausgleich für den Wegfall der Straßenausbaubeiträge nach § 8a Abs. 7 KAG M-V für die Stadt Wolgast

 

Übersicht Zuweisungen Landkreis Vorpommern-Greifswald

Finanzielle Auswirkungen:  Ja /  Nein

Finanzierung

Insgesamt:

     

Jährlich in Folge:

     

Zuschüsse/ Beiträge:

     

Eigenanteil:

     

Veranschlagung im

Ergebnishaushalt:

 Ertrag              /

 Aufwand

 

Finanzhaushalt:

 Einzahlung      /

 Auszahlung

Betrag im Jahr 2018:

     

Produkt.

119.

Konto

5625

Betrag im Jahr 2019:

     

Betrag im Jahr 2020:

800,-

Betrag im Jahr 2021: