Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Wolgast beschließt gemäß § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz die Aufstellung der beiliegenden Vorschlagsliste für Schöffen und Hilfsschöffen.
Begründung:
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und entsprechend der Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums (AmtsBl. M‑V 2022, S. 242 und S. 618) haben die Gemeinden bis zum 1. Mai 2023 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen aufzustellen, durch Beschluss der Gemeindevertretung.
Die Zahl der auf der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen des Amtsgerichtes Greifswald und des Landgerichtes Stralsund zu benennenden Personen wurde vom Präsidenten des Landgerichtes Stralsund wie folgt mitgeteilt:
3 Vorschläge aus der Stadt Wolgast,
je 1 Vorschlag aus der Stadt Lassan und den Gemeinden Buggenhagen, Krummin, Lütow, Sauzin und Zemitz.
Bisher haben 8 Personen aus der Stadt Interesse an der Ausübung des Ehrenamtes bekundet.
Gleichwohl können weitere Vorschläge seitens der Stadtvertretung und ihrer Fraktionen zur Besetzung der Liste unterbreitet werden.
Dazu können bspw. örtliche Vereine und kirchliche oder soziale Einrichtungen befragt werden.
Die vorgeschlagenen Personen müssen Deutsche sein, zwischen 25 und 70 Jahren alt und in der Gemeinde wohnen, weiterhin gesundheitlich geeignet und ausreichend der deutschen Sprache mächtig.
Zudem ist Unparteilichkeit, Selbstständigkeit, Urteilsfähigkeit und geistige Beweglichkeit wünschenswert.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Angabe des Berufes notwendig.
Aus den von allen Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks eingereichten Vorschlagslisten werden später am Amtsgericht die Schöffen und Hilfsschöffen ausgewählt. Eine Benennung in der Vorschlagsliste der Gemeinde führt daher nicht zwingend zu einer Tätigkeit als Schöffe.
Die Schöffen werden an etwa 12 Verhandlungen jährlich teilnehmen, als Teil eines Schöffengerichtes mit einem weiteren Schöffen unter Vorsitz eines Richters.
Weitere Informationen gibt es z. B. unter www.schoeffenwahl2023.de oder www.wolgast.de
Bei Aufstellung der Vorschlagsliste ist die Eignung der vorgeschlagenen Personen gemäß der §§ 31 ff. GVG zu prüfen.
Bei Beratung und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste sind Persönlichkeitsrechte und sonstige schützenswerte Interessen zu wahren, bei der Prüfung ist also ggf. die Öffentlichkeit auszuschließen.
Für die Aufnahme in die
Vorschlagsliste ist
die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
der Vertretung,
mindestens jedoch der Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich.
Nach Beschlussfassung wird die Vorschlagsliste nach entsprechender Bekanntmachung eine Woche lang zur Einsicht für evtl. Einsprüche aufgelegt.
Um Beschlussfassung wird gebeten.
Anlagen:
Vorschlagsliste für Schöffen und Hilfsschöffen