Betreff
Nutzungsentgelt Gemeindesaal im Gemeindezentrum ab 01.04.2023
Vorlage
07-BV 2023-005
Aktenzeichen
07/65/880/4411/Alp
Art
Beschlussvorlage • Gemeindevertretung

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Zemitz beschließt, ab dem 01.04.2023 folgende Nutzungsentgelte für die Nutzung des Saals im Gemeindezentrum, Pinnowreihe 1 in 17440 Zemitz zu erheben:

 

Betrag

Nutzergruppe

0,00 €

für Gemeindevertretung, Fraktionen und Ausschüsse der Gemeindevertretung

für Freiwillige Feuerwehr (Versammlungen und Schulungen)

200,00 €

für Privatpersonen

für Gewerbetreibende

für Parteien und politische Vereinigungen

100,00 €

für Kammeraden der Freiwilligen Feuerwehr Zemitz

für Gemeindevertreter der Gemeinde Zemitz

100,00 €

für kurzzeitige Nutzungen bis max. 3 Stunden (z.B. Trauerfeiern)

50,00 €

für kurzzeitige Nutzungen bis max. 1 Stunde

50,00 €

zusätzlich für die Beheizung der Räumlichkeiten während der Heizperiode (01.10.-30.04.)

72,00 €

zusätzlich, wenn durch den Nutzer keine Reinigung erfolgt

 

Begründung:

Die Gemeinde Zemitz ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung Zemitz Flur 2 Flurstück 33/8; 17440 Zemitz, Pinnowreihe 1.

Das Grundstück ist bebaut mit dem Gemeindezentrum einschließlich Außenanlagen. In dem Gebäude befinden sich Räume für die gemeindliche Nutzung wie der Gemeindesaal mit Teeküche und Sanitär.

Der Gemeindesaal wird durch die Gemeinde für Veranstaltungen und Feiern an Dritte vermietet.

 

Für die ordnungsgemäße Vergabe und unter Berücksichtigung der laufenden Kosten ist das für die Vermietung erhobene Nutzungsentgelt überprüft worden.

 

Im Ergebnis der Überprüfung werden je nach Nutzungsdauer und Nutzer folgende Nutzungsentgelte vorgeschlagen:

 

Nr.

Betrag

Nutzergruppe

Bemerkung

1

0,00 €

für Gemeindevertretung, Fraktionen und Ausschüsse der Gemeindevertretung

für Freiwillige Feuerwehr (Versammlungen und Schulungen)

 

2

200,00 €

für Privatpersonen

für Gewerbetreibende

für Parteien und politische Vereinigungen

Tagessatz lt. Kostenermittlung,

gerundet auf volle Hundert

3

100,00 €

für Kammeraden der Freiwilligen Feuerwehr Zemitz

für Gemeindevertreter der Gemeinde Zemitz

50 % von Nr. 2

4

100,00 €

für kurzzeitige Nutzungen bis max. 3 Stunden (z.B. Trauerfeiern)

50 % von Nr. 2

5

50,00 €

für kurzzeitige Nutzungen bis max. 1 Stunde

25 % von Nr. 2

6

50,00 €

zusätzlich für die Beheizung der Räumlichkeiten während

der Heizperiode (01.10.-30.04.)

12% der Heizkosten während der Heizperiode

7

72,00 €

zusätzlich, wenn durch den Nutzer keine Reinigung erfolgt

2facher Wert der Kosten/ Arbeitsstunde, gerundet

 

Die Gemeinde Zemitz ist bei der Vermietung des Gemeindesaals an bestimmte Regularien gebunden. Gemäß § 14 Abs. 2 und 3 Kommunalverfassung M-V sind alle Einwohner der Gemeinde berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Dieser berechtigte Personenkreis umfasst drei Gruppen:

- alle Einwohner der Gemeinde, also alle natürlichen Personen, die in der Gemeinde wohnen (§ 14 Abs. 2 KV M-V i.V.m. § 13 KV M-V)

- juristische Personen oder Personenvereinigungen, die in der Gemeinde ihren Sitz haben (§ 14 Abs. 3 KV M-V)

- Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen.

 

Personen, die nicht zu diesem berechtigten Personenkreis gehören, können einen Zulassungsanspruch aus anderen Vorschriften herleiten:

- Für Nichteinwohner (auswertige natürliche und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen) ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung ein Benutzungsanspruch.

 

- Aus dem Grundsatz der Parteienfreiheit und der Chancengleichheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 3 Grundgesetz i.V.m. § 5 Abs. 1 Parteiengesetz (sogenanntes „Parteienprivileg“) folgt, dass sich die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt gegenüber allen Parteien strikt neutral zu verhalten haben. Daher haben auch diese einen Anspruch auf Zugang und Benutzung. Dies gilt sowohl für örtlich ansässige Parteien als auch für Parteien, die in der Gemeinde keine örtliche Gliederung besitzen.

  Die von der Rechtsprechung für Parteien entwickelten Grundsätze gelten bei der Zugangsvergabe zu öffentlichen Einrichtungen entsprechend für politische Gruppierungen, die in aller Regel Vereinigungen im Sinne des § 2 Vereinsgesetz sind.

 

In Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben wurden die Nutzergruppen Nr. 1 und Nr. 2 für die Nutzung des Gemeindesaals festgelegt.

 

Ehrenamtliche leisten einen unverzichtbaren Beitrag für eine demokratische Gesellschaft. Diese freiwillige, oft sehr zeitintensive Arbeit ist von großer Bedeutung für das Gemeinwesen. Um dieses ehrenamtliche Engagement zu würdigen wurde die Nutzergruppe Nr. 3 festgelegt.

 

Die Gemeinde ist grundsätzlich befugt, die Nutzungsbestimmungen einzuschränken. Nutzungsbeschränkungen müssen sich aber in Anbetracht des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz an sachlichen Gründen orientieren und dürfen nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen.

 

Eine Nutzungsbeschränkung wäre beispielsweise ein Belegungsplan, um eine Doppelbelegung zu vermeiden. Eine weitere Nutzungsbeschränkung wäre auch die Festlegung zeitlicher Kontingente (Länge einer Veranstaltung), siehe Nutzergruppe Nr. 4 und Nr. 5.

 

Zudem darf die beabsichtigte Nutzung nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen. Wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass bei einer Veranstaltung durch Teilnehmer der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch) verwirklicht wird, läge die Benutzung nicht mehr im Rahmen des geltenden Rechts. Gleiches gilt, wenn Redner auf einer Veranstaltung sich mit gleichem Wahrscheinlichkeitsgrad nach den §§ 185 ff Strafgesetzbuch wegen Beleidigung strafbar äußern oder zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufrufen.

Allerdings muss die Prognose auf konkret nachgewiesen Tatsachen gestützt werden. Eine allgemeine Vermutung der Verwirklichung von Straftaten reicht nicht aus.

Insofern können einzelne Nutzer nicht generell von der Nutzung ausgeschlossen werden.

 

Mit der Beschlussfassung der neuen Nutzungsentgelte ab 01.04.2023 treten alle bisherigen Beschlüsse außer Kraft.

Anlagen:

-    Kalkulation Nutzungsentgelt ab 01.04.2023

Finanzielle Auswirkungen:  Ja /  Nein

Finanzierung

Insgesamt:

     

Jährlich in Folge:

     

Zuschüsse/ Beiträge:

     

Eigenanteil:

     

Veranschlagung im

Ergebnishaushalt:

 Ertrag              /

 Aufwand

 

Finanzhaushalt:

 Einzahlung      /

 Auszahlung

Betrag im Jahr 2023:

     

Produkt.

57300.

Konto

4411

Betrag im Jahr 2024:

     

Betrag im Jahr 2025:

     

Betrag im Jahr 2026:

     

5730070001