Betreff
Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 "Errichtung einer Appartementanlage am Hafen in Lassan"
Vorlage
09-BV 2023-032
Art
Beschlussvorlage • StV Lassan

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Errichtung einer Appartementanlage am Hafen in Lassan“. Die Aufhebung soll gemäß § 12 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen.

Begründung:

Die Stadtvertretung Lassan beschloss am 20.02.2001 die Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Errichtung einer Appartementanlage am Hafen in Lassan“. Die Günter Rottmann GmbH als Vorhabensträger verpflichtete sich im Durchführungsvertrag vom 07.05.02 über den Vorhaben- und Erschließungsplan „Errichtung einer Appartementanlage am Hafen in Lassan“ gegenüber der Stadt Lassan zur Errichtung einer dreigeschossigen Appartement-Wohnanlage mit ca. 43 Einheiten, einem Restaurant/ Cafe mit ca. 86 m² Nutzfläche und Läden mit 29 m² und 57 m² Nutzfläche, insgesamt ca. 3.348 m² Brutto-geschossfläche, ca. 2.350 m² Bruttohauptnutzfläche.

Der Durchführungsvertrag wurde am 25.09.03 in den §§ 3, 4 und 6 geändert. Es wurde vereinbart, dass ca. 46 Appartements, sowie 2 Ladengeschäfte mit je 50 m² zusammen 3.130 m² Bruttogeschossfläche und 2.456 m² Bruttohauptnutzfläche in einer dreigeschossigen Appartement-Wohnanlage errichtet werden sollen.

In der 1. Änderung des Durchführungsvertrages verpflichtet sich der Vorhabensträger unter § 4 Abs.1 bis zum 30.11.2003 nach In-Kraft-Treten des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde einen Antrag auf Baugenehmigung für das Bauvorhaben zu stellen.

Der Vorhabensträger verpflichtete sich weiterhin, mit der Bauausführung zu beginnen und das Vorhaben binnen 30 Monaten fertig zu stellen, nachdem die Baugenehmigung rechtswirksam erteilt und unanfechtbar geworden ist.

Die Baugenehmigung zur Errichtung der Appartementanlage wurde am 02.09.04 erteilt. Die Frist zur Fertigstellung des Vorhabens endete mit Ablauf des 05.04.2007.

Der vorhabensbezogene Bebauungsplan Nr. 2 „Errichtung einer Appartementanlage am Hafen in Lassan“ erlangte am 02.10.02 Rechtskraft.

Der Vorhabensträger ist seinen Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag gegenüber der Stadt Lassan nicht nachgekommen.