Beschlussvorschlag:
1.
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzessionsverfahren zur Vergabe der
Stromkonzession der Gemeinde Krummin gem. § 46 EnWG durchzuführen.
2.
Die Gemeindevertretung beschließt, für den Fall der Datenherausgabe eine
Vertraulichkeitsvereinbarung mit der E.DIS
Netz GmbH (Altkonzessionär) zum Erhalt der Netzdaten gem. § 46a EnWG
abzuschließen (Anlage Vertraulichkeitsvereinbarung Gemeinde).
3.
Die Gemeindevertretung beschließt, bis zum Ablauf der Interessenbekundungsfrist
auf ihren Anspruch auf Datenherausgabe gem. § 46a EnWG zu verzichten.
4.
Die Gemeindevertretung beschließt, das Auslaufen des aktuellen
Konzessionsvertrages zum 30.03.2026
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben (Anlage Bekanntmachung).
5.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Gemeindevertretung über das Ergebnis der
Bekanntmachung zu informieren.
Begründung:
Der
Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Krummin und der E.DIS Netz GmbH (Altkonzessionär) für die Sparte Strom endet zum 30.03.2026. Gemäß § 46a EnWG hat die
Gemeinde 3 Jahre vor Auslaufen des aktuellen Konzessionsvertrages einen
Anspruch auf technische und wirtschaftliche Informationen zum Netz
(Datenherausgabe). Voraussetzung für den Erhalt dieser Daten ist die
Unterzeichnung einer entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarung. Gem. § 46
EnWG ist die Gemeinde verpflichtet, ein diskriminierungsfreies Verfahren zur
Neuvergabe der Konzession durchzuführen und spätestens 2 Jahre vor Auslaufen
des Konzessionsvertrages dessen Ende im Bundesanzeiger bekannt zu geben (Bekanntmachung). Potenzielle Bewerber
haben 3 Monate Zeit, ihr Interesse gegenüber der Gemeinde zu bekunden.
Sofern
nur ein Bewerber sein Interesse bekundet, kann die Gemeinde mit ihm einen neuen
Konzessionsvertrag verhandeln und abschließen. Eine Datenherausgabe wäre in
diesem Fall nicht zwingend notwendig.
Auszug aus dem Gesetz über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
§ 46 Wegenutzungsverträge
(1)
Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und
Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer
Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen
ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von
Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und
eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2)
Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung
öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die
zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet
gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden.
Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher
Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der
allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem
neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich
angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen
kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt
wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu
erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des
Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine
anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3)
Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz
2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der
Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der
Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im
Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das
Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im
Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine
Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so
sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie
das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4)
Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1
verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere
der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der
einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des
jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen,
das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1
oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der
Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren
Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5)
Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden
sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den
frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu
informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von
Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe
öffentlich bekannt.
(6)
Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende
Anwendung.
(7)
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 46a Auskunftsanspruch
der Gemeinde
Der
bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein
Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen
Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur
Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer
Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1
erforderlich sind. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des
Netzes gehören insbesondere
1.
die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig
aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des
Handelsgesetzbuchs,
2.
das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
3.
die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
4.
die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den
betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Die
Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen
über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch
Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
Anlagen:
Vertraulichkeitsvereinbarung
Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 Satz 1 EnWG