Betreff
Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2024
Vorlage
01-BV 2023-199
Art
Beschlussvorlage • StV Wolgast

Beschlussvorschlag:

 

Haushaltssatzung der Stadt Wolgast

für das Haushaltsjahr 2024

 

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 18.12.2023 und nach  Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf

 

 

einen Gesamtbetrag der Erträge von

29.568.830  EUR

 

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

38.146.420  EUR

 

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-7.981.190  EUR

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

28.519.980  EUR

 

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

36.545.670  EUR

 

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-8.025.690  EUR

 

 

 

 

 

 

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

5.431.320  EUR

 

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

12.557.330  EUR

 

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-7.126.010  EUR

 

 

 

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

7.126.010  EUR

 

 

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf

6.026.640  EUR

 

 

 

 

§ 4 Kassenkredite

 

 

 

Der Gesamtbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                             14.127.120 EUR

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

 

(Grundsteuer A) auf

340 v. H.

b)  für die Grundstücke

 

(Grundsteuer B) auf

450 v. H.

 

 

2. Gewerbesteuer auf

390 v. H.

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 131,2821 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

1.        Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2.        Innerhalb eines Teilhaushaltes werden gem. § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.

3.        Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik deckungsfähig sind, werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt, soweit sie sachlich zusammenhängen, innerhalb der Produktgruppe.

 

 

 

§ 8 Regelungen zur Übertragbarkeit   

 

  1.     Gem. § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines

Teilhaushaltes für ganz übertragbar erklärt, sofern der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr erreicht

werden kann.

  1.    Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen werden gem. § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik für ganz übertragbar erklärt,

auch wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann.

  1.    Gem. § 15 Abs. 4 GemHVO-Doppik gilt Abs. 1 und 2 entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplan-

mäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Abs. 3 für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplan-

mäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

 

 

 

§ 9 Festlegung der Wertgrenze zur Darstellung von Investitionen in den Teilhaushalten

 

 

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird festgelegt, dass Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ab einem Wert von 25.000 € einzeln darzustellen sind.

 

 

 

 

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1.

Zum Ergebnishaushalt

 

 

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

-14.257.743,95  EUR

 

 

 

2.

Zum Finanzhaushalt

 

 

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

-17.427.635,37  EUR

 

 

 

3.

Zum Eigenkapital

 

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

62.712.531,55  EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wolgast, den

 

 

 

 

Ort, Datum

 

Siegel

Martin Schröter

(Bürgermeister)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Begründung:

1. Ergebnishaushalt (sekundär)

Das Haushaltsjahr 2024 der Stadt Wolgast weist im Ergebnishaushalt ein Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen in Höhe von -8.577.590,00 € auf. Nach zulässigen Entnahmen aus den Rücklagen (596.400,00 €) reduziert sich das Jahresergebnis auf -7.981.190,00 €.

Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 GemHVO-Doppik ist der Ergebnishaushalt in der Planung ausgeglichen, wenn dieser unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und vorgetragenen Jahresabschlüssen aus Haushaltsvorjahren gem. § 2 Absatz 1 Nummer 27 GemHVO-Doppik keinen Fehlbetrag ausweist.

Bezogen auf das Haushaltsjahr 2024 ergibt sich, wie bereits oben genannt, ein negatives Jahresergebnis in Höhe von -7.981.190,00 €. Unter Berücksichtigung der kumulierten Vorjahresergebnisse reduziert sich jedoch das Defizit bis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 auf -14.257.743,95 €.

Auch in den einzelnen Folgejahren (2025 – 2027) gelingt es der Stadt Wolgast nicht, ein positives Jahresergebnis zu erwirtschaften und in der mittelfristigen Finanzplanung einen Haushalts­ausgleich zu erlangen. Auf Grund des negativ kumulierten Defizits der Folgejahre weist die Stadt Wolgast zum Ende des Finanzplanungszeitraumes 2027 weiterhin ein Defizit in Höhe von –36.365.363,95 € aus.

Somit kann ein Haushaltsausgleich sowohl für das Haushaltsjahr 2024 als auch bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes (2027) nicht erreicht werden.

 

2. Finanzhaushalt (primär)

2.1. Ergebnis – laufender Bereich:

Für das Haushaltsjahr 2024 trägt die Stadt Wolgast im laufenden Bereich ein negatives Defizit in Höhe von -8.025.690,00 € (davon 769.430,00 € Tilgung). Übertragen aus dem Haushaltsvorjahr (HHR) sind gegenwärtig nicht vorgesehen.

Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 GemHVO-Doppik ist der Haushalt in der Planung ausgeglichen, wenn im Finanzhaushalt kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gem. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 besteht.

Durch primär negativen Vorträgen, welche auf den feststehenden Jahresabschlüssen bis einschließlich dem Jahr 2021 und den vorläufigen Jahresergebnissen 2020 bis 2023 sowie des planerischen Jahresergebnisses 2024 basieren, zeigt die Stadt Wolgast ebenfalls ein negativ kumuliertes Jahresergebnis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 in Höhe von ‑17.427.635,37 €. Folglich gelingt es der Stadt Wolgast nicht, einen Haushaltsausgleich zu erzielen. Auch in den einzelnen Folgejahren werden negative Jahresergebnisse ausgewiesen, bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes 2027 kann der Haushalts­ausgleich weiterhin nicht erreicht werden. Infolgedessen wird zum Ende des Finanzplanungszeitraumes 2027 ein negativ kumuliertes Ergebnis in Höhe von -39.505.855,37 € fortgeschrieben.

 

>   Laufende Einzahlungen:

>   Laufende Auszahlungen:

>> Jahresbezogener Saldo der lfd. Ein- und Auszahlungen vor pl. Tilgung:

28.519.980,00 €

35.776.240,00 €

-7.256.260,00 €

      > Planmäßige Tilgung:

769.430,00 €

> Saldo der lfd. Ein- u. Auszahlungen (gem. HH-Satzung):

-8.025.690,00 €

    Übertragungen lfd. Bereich (voraussichtliche HHR 2023 > 2024):

0,00 €

> Saldo der lfd. Ein- u. Auszahlungen (nach ggf. Übertragungen):

-8.025.690,00 €

 

 

2.2. Ergebnis – investiver Bereich:

Im Haushaltsjahr 2024 weist die Stadt Wolgast im investiven Bereich ein Defizit in Höhe von

-7.126.010,00 € aus. Übertragen aus dem Haushaltsvorjahr (HHR) sind gegenwärtig nicht vorgesehen.

 

> Investive Einzahlungen:

> Investive Auszahlungen:

> Saldo Ein- und Auszahlungen Investitionstätigkeit (gem. HH-Satzung):

5.431.320,00 €

12.557.330,00 €

-7.126.010,00 €

   Übertragungen inv. Bereich (voraussichtliche HR 2023 > 2024):

0,00 €

> Saldo Ein- u. Auszahlungen Investitionstätigkeit (nach ggf. Übertragungen):

-7.126.010,00 €

 

 

2.3. Fehlbetrag Finanzhaushalt – (gesamt: investiver und laufender Bereich):

Unter Einbezug aller relevanten Haushaltszahlen im Bereich des Finanzhaushaltes, ergibt sich für das Haushaltsjahr 2024 insgesamt ein Fehlbetrag in Höhe von -15.151.700,00 € (laufender Bereich + investiver Bereich), unter Berücksichtigung der notwendigen investiven Kreditaufnahme (Investitionskredit 7.126.010,00 €) reduziert sich der Fehlbetrag auf -8.025.690,00 €.

 

   Saldo der lfd. Ein- und Auszahlungen (gem. HH-Satzung/ einschl. Tilgung):

-8.025.690,00 €

   Saldo Ein- und Auszahlungen Investitionstätigkeit (gem. HH-Satzung):

-7.126.010,00 €

> Fehlbetrag (gem. HH-Satzung):

-15.151.700,00 €

 

 

   notwendiger Investitionskredit (lt. Plan):

7.126.010,00 €

> Fehlbetrag (gem. HH-Satzung/ nach Kreditaufnahme):

-8.025.690,00 €

 

 

3. Kassenkredit (laufender Bereich)

Die Stadt Wolgast hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann sie für Defizite im laufenden Bereich Kassenkredite, bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Ein genehmigungsfreier Kassenkredit ist bis zu 10 % der laufenden Einzahlungen möglich. Ein Kassenkreditrahmen über 10 % bedarf der Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde.

Die Stadt Wolgast trägt im laufenden Bereich ein Defizit (siehe Pkt. 2.1.) in Höhe von ‑8.025.690,00 € (einschl. pl. Tilgung). Dieses Defizit saldiert sich mit den liquiden Mittel der Stadt Wolgast. Folglich wird das Defizit durch vorhandene liquide Mittel gemindert oder erhöht.

Die Stadt Wolgast wird voraussichtlich zum 31.12.2023 (Hochrechnung 11/2023) einen negativen Bankbestand in Höhe von ca. -4.000.000,00 € ausweisen. Davon (Hochrechnung Stand 11/2023 analog Muster 5b) kumuliert sich der investive Bereich voraussichtlich auf 0,00 € und der laufende Bereich (einschl. durchlaufende Gelder) auf -4.000.000,00 €. Letztlich stehen der Stadt keine finanziellen Mittel zur Verfügung um das Defizit im laufenden Bereich zu decken. Somit erhöht sich auch das laufende Defizit um weitere -4.000.000,00 € auf einen Betrag in Höhe von -12.025.690,00 €.

Infolgedessen reicht der genehmigungsfreie Kassenkredit in Höhe von 2.851.998,00 € (10 % der laufenden Einzahlungen) nicht aus, um die finanzielle Situation im laufenden Bereich zu sichern. Der genehmigungsfreie Kassenkreditrahmen wird um 9.173.692,00 € überschritten. Die Stadt Wolgast benötigt einen genehmigungspflichtigen Kassenkredit, welcher der Genehmigung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde in Höhe von 12.025.690 € bedarf.

Des Weiteren wird der Kassenkredit, um die Höhe der Fördermitteleinzahlungen 2024, in Höhe von 2.101.430,00 € erhöht. Somit werden vorübergehende Liquiditätsspitzen, welche durch die Vorfinanzierung diverser Investitionsmaßnahmen entstehen (für welche erst im Nachgang Fördermittel bereitgestellt werden) abgesichert.

Folglich wird ein genehmigungspflichtiger Kassenkredit in Höhe von 14.127.120 €, zur Genehmigung bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, beantragt.

 

 

4. Investitionskredit (investiver Bereich)

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionsmaßnamen bedarf der Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde.

In der Investitionsplanung 2024 werden investive Auszahlungen für diverse Maßnahmen in Höhe von 12.557.330,00 € veranschlagt. Hingegen werden investive Einzahlungen in Höhe von 5.431.320,00 € erwartet. Demnach ergibt sich für die Stadt Wolgast ein investiv saldiertes Defizit in Höhe von -7.126.010,00 €.

Dieses Ergebnis resultiert primär aus Einzahlungen von Zuwendungen in Form von Fördermitteln für umzusetzende Maßnahmen in Höhe von 2.101.430,00 sowie weitere Einzahlungen in Höhe von 182.900,00 € im Bereich der Beiträge und 2.526.570,00 € primär für die Veräußerungen von Grundstücken. Des Weiteren erhält die Stadt Wolgast investive Zuweisungen in Höhe von 620.420,00 € (davon Infrastrukturpauschale: 405.650,00 €, Übergangszuweisung: 140.750,00 €, Zuweisung für den Wegfall der Straßenausbaubeiträge: 74.020,00 €).

Hingegen werden Auszahlungen in Höhe von 457.150,00 € für den Erwerb diverser Grundstücke sowie 12.100.180,00 € für die Umsetzung diverser Investitionsmaßnahmen benötigt, welche im Vorbericht zum Haushaltsplan aufgeführt sind.

Somit wird, wie bereits vorangehend erläutert, ein jahresbezogenes Defizit in Höhe von -7.126.010,00 € (siehe Pkt. 2.2.) ausgewiesen. Zur Deckung des investiven Defizites stehen der Stadt Wolgast keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung.

 

Folglich ist die Inanspruchnahme eines genehmigungspflichtigen Investitionskredites in Höhe von 7.126.010,00 notwendig.

 

 

5. Liquidität (Bankbestand)

Die finanziellen Mittel der Stadt Wolgast sind aufgebraucht, seit dem Haushaltsjahr 2019 kann die Stadt Wolgast nur noch einen defizitären Bankbestand ausweisen. Prägnante Defizite beziffern die Haushaltsjahre 2020 und 2023 (Entwicklung Bankbestand siehe Vorbericht). Das Haushaltsjahr 2023 wird voraussichtlich mit einem Bankbestand in Höhe von ca. -4.000.000,00 € abschließen.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Planwerte (Fehlbetrag 2024: -15.151.700,00 € > einschl. Reduzierung durch Aufnahme Investitionskredit: -8.025.690,00 €) wird die Stadt Wolgast zum Ende des Haushaltsjahres 2024 einen Bankbestand in Höhe von -12.025.690,00 € und zum Ende des Finanzplanungszeitraumes 2027 einen voraussichtlichen Bankbestand in Höhe von -34.103.910,00 € (unter Berücksichtigung Fehlbeträge der Folgejahre) ausweisen. Die Defizite, welche auch in der mittelfristigen Finanzplanung (Folgejahre 2025-2027) deutlich sichtbar sind, können nicht aus eigener Finanzkraft gedeckt werden. So wird die Stadt Wolgast auch in den einzelnen Folgejahren sowohl einen genehmigungspflichtigen Kassenkredit als auch einen genehmigungspflichtigen Investitionskredit in Anspruch nehmen müssen.

 

 

6. Verpflichtungsermächtigungen (für Investitionsmaßnahmen)

Als Verpflichtungsermächtigung bezeichnet man eine im Haushaltsplan veranschlagte Ermächtigung, die es der Verwaltung ermöglicht, bereits mit dem aktuellen Haushaltsjahr vertragliche Verpflichtungen für die Tätigung von Investitionen oder Investitions­förderungs­maßnahmen einzugehen, welche erst in den Haushaltsfolgejahren zu Auszahlungen führen. Diese Mittel sind zugleich im Haushaltsplan 2024 für die mittelfristige Finanzplanung (3 Folgejahre) veranschlagt. Sie sind grundsätzlich seitens der unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigungspflichtig. Die Stadt Wolgast plant, mit dem Haushaltsjahr 2024, Verpflichtungs­ermächtigung gemäß § 54 KV M‑V in Höhe von 6.026.640,00 € einzugehen.

 

 

7. Hebesätze (Realsteuern)

Die Hebesätze der Realsteuern der Stadt Wolgast wurden zuletzt für die Grundsteuer A im Haushaltsjahr 2023 > 340 v. H., für die Grundsteuer B im Haushaltsjahr 2016 > 450 v. H. sowie für die Gewerbesteuer im Haushaltsjahr 2011 > 380 v. H. erhöht.

 

Gem. § 18 Absatz 1 Satz 2 FAG wird die Höhe der Nivellierungssätze, die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei der Berechnung der Steuerkraft der Gemeinde für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer zugrunde gelegt werden, geregelt. Hier ergibt sich für das Haushaltsjahr 2024 eine Erhöhung der Nivellierungshebesätze (Grundsteuer A: 338 v. H.; Grundsteuer B: 438 v. H.; Gewerbesteuer: 390 v. H.)

Die Steuerkraft einer Gemeinde ist eine wesentliche Bezugsgröße für die Berechnung der Zuweisungen und Umlagen der Gemeinde im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

Bei der Ermittlung der Steuerkraft einer Kommune werden jedoch nicht die tatsächlichen Steuereinnahmen zugrunde gelegt, sondern die Steuereinnahmen, welche die Gemeinde erzielen würde, wenn die gemeindlichen Steuerhebesätze bei der Grund- und Gewerbesteuer auf dem Niveau der gesetzlich festgelegten Nivellierungshebesätze liegen würde.

Die Anwendung der Nivellierungshebesätze dient somit der interkommunalen Gleichbehandlung, weil sie den Finanzausgleich von der Entscheidung der einzelnen Gemeinde über die Höhe der Hebesätze unabhängig macht. Es soll ausgeschlossen werden, dass kommunale Gebietskörperschaften ihre eigenen Steuerquellen nicht ausschöpfen und infolgedessen höhere Schlüsselzuweisungen erhalten würden, bzw. weniger Kreisumlage zahlen und damit andere Gebietskörperschaften über das Finanzausgleichssystem belasten würden.

Die Anwendung der Nivellierungssätze sorgt dafür, dass die eigenen Hebesätze der Gemeinde keinen Einfluss auf ihre Leistungen im Finanzausgleich haben. Liegen die Steuerhebesätze einer Gemeinde über den Nivellierungshebesätzen verbleiben die damit erzielten Mehreinnahmen ausschließlich bei der Gemeinde und werden beim Finanzausgleich nicht berücksichtigt. Mindereinnahmen aufgrund niedrigerer Hebesätze bleiben allerdings im Finanzausgleich ebenfalls unberücksichtigt und belasten ausschließlich die Gemeinde, ein Verzicht auf eine bessere finanzielle Ausstattung seitens des Landes in Hinblick auf Zuweisungen.

Würde die Stadt Wolgast ihre Hebesätze aus dem Haushaltsjahr 2023 für das Haushaltsjahr 2024 fortführen, zeigt sich bereits, bezogen auf die Nivellierungshebesätze, dass sich der Hebesatz der Gewerbesteuer mit -10 Hebessatzpunkte unter dem Nivellierungshebesatz ausrichtet. Die Grundsteuer A hingegen beziffert gegenwärtig noch +2 Hebesatzpunkte und die Grundsteuer B +12 Hebesatzpunkte. Im Gesamtergebnis saldiert sich der Durchschnitt auf +4 Hebesatzpunkte.

Dennoch ist hervorzuheben, dass diese Vergleichsgrößen für die Stadt keine Obergrenzen darstellen. Hier sollten sich die Hebesätze viel mehr an dem finanziellen Haushaltsbedarf der Stadt orientieren.

Insbesondere in Bezug auf Umlagen und Zuweisungen, bedarf es für die Stadt einer regelmäßigen Beobachtung und Anpassung der Realsteuern.

Im Hinblick auf mögliche Zuweisungen nach § 27 FAG M-V (Mindestzuweisungen - Absatz 1 oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen Absatz 2), hat die Gemeinde die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2024 so festzusetzen, dass diese mindestens 20 Hebesatzpunkte über den gewogenen Durchschnittshebesätzen der entsprechenden Gemeindegrößenklasse des Haushaltsvorvorjahres liegen (Grundsteuer A: 365 v. H.; Grundsteuer B: 422 v. H.; Gewerbesteuer: 390 v. H.). Dabei können Mindereinzahlung bei einer Realsteuerart durch Mehreinzahlungen einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden.

In Anlehnung der 20 Hebesatzpunkte über den gewogenen Durchschnittshebesätzen wird ebenfalls deutlich, dass die Stadt Wolgast im Gesamtergebnis mit -7 Hebesatzpunkte abschließt. Dabei liegt die Gewerbesteuer mit -10 Hebesatzpunkten und die Grundsteuer A mit –25 Hebesatzpunkten weit unter der Anspruchsvoraussetzung, lediglich die Grundsteuer B befindet sich mit + 28 Hebesatzpunkten über dem Maßstab. Saldiert ergibt sich ein Ergebnis mit -7 Hebesatzpunkte. Folglich würde der Antrag der Stadt Wolgast auf mögliche Zuweisungen gem. § 27 FAG zurückgewiesen werden.

 

Auch im Hinblick der prägnanten defizitären Haushaltslage der Stadt Wolgast, empfiehlt die Verwaltung, die Hebesätze 2024 mindestens auf das Niveau der Nivellierungshebesätze anzuheben. Dies bedeutet eine Anpassung der zuletzt angepassten Gewerbesteuer 2011 von 380 v. H. auf 390 v. H. und ergibt somit ein Gesamtergebnis i. H. v. +14 Hebesatzpunkten in Bezug auf die Nivellierungshebesätze.

Zugleich wird mit der Anpassung auf die Nivellierungshebesätze auch die Voraussetzung der 20 Hebesatzpunkte über den gewogenen Durchschnittshebesätzen für mögliche Zuweisungen nach § 27 FAG M-V erfüllt, so ergibt sich ein Gesamtergebnis i. H. v. +3 Hebesatzpunkte. Folglich würde die Stadt Wolgast mit dieser Anhebung sowohl die Voraussetzung der Nivellierungshebesätze als auch die Voraussetzung für mögliche Zuweisung gem. § 27 FAG M-V erfüllen.

 

 

8. Stellenplan

Der Stellenplan der Stadt Wolgast weist für das Haushaushaltsjahr 2024 insgesamt 131,2821 Vollzeit­äquivalente aus. Im Vergleich zum Vorjahr erhöht sich der Stellenanteil um 6,8141 Vollzeit­äquivalente. Inhaltliche Angaben sind im Stellenplan 2024 aufgeführt, welcher als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt ist.

 

 

9. Eigenkapital

Zum Ende des Haushaltsjahres 2024 verfügt die Stadt Wolgast voraussichtlich über Eigenkapital in Höhe von 62.712.531,55 € (vorl. Ergebnis > noch ausstehende Jahresabschlüsse 2022 ff.). Bedingt durch Defizite der mittelfristigen Finanzplanung (Folgejahre 2025 – 2027) verringert sich das Eigenkapital zum Ende des Finanzplanungszeitraumes 2027 auf 40.604.911,55 €.

 

 

10. Fazit

Die Stadt Wolgast befindet sich in einer sehr angespannten finanziellen Lage, das Defizit der Stadt Wolgast ist gravierend. Die Stadt Wolgast wird, wie bereits in den Vorjahren, mit einer weggefallenen dauernden Leistungsfähigkeit bewertet (Rubikon: -150 Punkte > rot). Hierbei ist zu erwähnen, dass bei einer gefährdeten und einer weggefallenen Leistungsfähigkeit die Aufwendungen und Auszahlungen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden sollen, in Anlehnung der Interimswirtschaft. 

In den nächsten Jahren muss die Stadt verstärkt an der Reduzierung des Saldos sowohl der laufenden Ein- und Auszahlungen als auch am Saldo der investiven Ein- und Auszahlungen arbeiten, um das Defizit erheblich zu reduzieren. Für die zukünftigen Haushalts­jahre gilt gem. § 43 KV M‑V, wonach die Stadt Wolgast ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, dass die stete Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung des gesamtwirtschaftlichen Gleich­gewichtes, welches wiederum eine entsprechende dauernde Leistungsfähigkeit voraussetzt, gewährleistet ist. Des Weiteren müssen in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich die freiwilligen Leistungen beständig überprüft werden, inwieweit hier Einsparungen erfolgen können. Dies bedeutet ebenso, dass auch der Bereich der Investitionen verstärkt in Blick zu nehmen ist und somit die Umsetzung größerer Investitionsmaßnahmen bedacht veranschlagt werden sollte als dass auch die Umsetzung der Maßnahmen die Hilfe von Fördermitteln bedarf. Schließlich ist gem. § 43 Abs. 7 KV M‑V ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, wenn trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags‑ u. Einzahlungsmöglichkeiten der Haushaltsausgleich in der Planung als auch in der Rechnung nicht erreicht werden kann. Bedingt des hohen Defizites gelingt es der Stadt Wolgast auch weiterhin nicht einen Haushaltsausgleich zu erzielen. Somit ist die Stadt Wolgast, mit dem Haushaltsjahr 2024 wiederholt, verpflichtet ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. Analog ist darauf hinzuweisen, dass sich bei gefährdeter und weggefallener Leistungsfähigkeit alle Maßnahmen auf das notwendige Mindestmaß als auch an die Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung beschränken sollten.

An dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass die Stadt Wolgast in den vergangenen Haushaltsjahren eine deutliche Mehrbelastung trägt, insbesondere seit den Haushaltsjahren 2021/2022 sind die globalen und wirtschaftlichen Auswirkungen einschließlich der ansteigenden Preissteigerungen bei den Maßnahmenumsetzungen und hohen Nebenkosten, wie für viele Kommunen des Landes, auch für die Stadt Wolgast außerordentlich spürbar.

Im Bereich der bedeutsamen Ein- und Auszahlungen der Stadt Wolgast stagniert die Mehrbelastung mit dem Haushaltsjahr 2023 > 2024 und beziffert im Vergleich zum Haushaltsvorjahr, bezogen auf die bedeutsamen Ein- und Auszahlungen der Stadt Wolgast, eine leichte Verbesserung insgesamt von 269.590,00 € (davon laufender Bereich: 597.910,00 €; investiver Bereich: -328.320,00 €). Schließlich verbleibt die Mehrbelastung der Stadt Wolgast weiterhin auf einem hohen Niveau.

 

 

Wichtige Aufwendungen/ Auszahlungen

(laufender Bereich)

Plan 2023

Plan 2024

weniger/ mehr

1

Kreisumlage

7.892.770

7.722.590

-170.180

2

Amtsumlage

3.887.890

4.873.230

985.340

3

Altfehlbetragsumlage

90.820

0

-90.820

4

Gewerbesteuerumlage

540.000

540.000

0

5

Tageseinrichtungen/ Tagesmütter (36100)

1.860.000

2.062.000

202.000

6

Fremdgemeinden (36100)

70.500

66.000

-4.500

7

Schulkostenbeiträge Grundschulen (21100)

106.900

106.900

0

8

Schulkostenbeiträge Regionale Schulen (21500)

82.100

82.100

0

 

Summe

14.530.980

15.452.820

921.840

 

 

Wichtige Erträge/ Einzahlungen

(laufender Bereich)

Plan 2023

Plan 2024

weniger/ mehr

1

Grundsteuer A

25.820

27.330

1.510

2

Grundsteuer B 

1.404.600

1.411.700

7.100

3

Gewerbesteuer

5.800.000

5.131.570

-668.430

4

Hundesteuer

57.600

67.000

9.400

5

Zweitwohnungssteuer

35.700

40.000

4.300

6

Vergnügungssteuer

60.000

70.000

10.000

7

Gemeindeanteil Einkommensteuer

3.158.980

3.234.520

75.540

8

Gemeindeanteil Umsatzsteuer

724.960

766.100

41.140

9

lfd. Schlüsselzuweisungen

4.501.040

6.540.230

2.039.190

 

Summe

15.768.700

17.288.450

1.519.750

 

 

Wichtige Erträge/ Einzahlungen

(investiver Bereich)

Plan 2023

Plan 2024

weniger/ mehr

1

investive Zuweisung Infrastrukturpauschale

540.860

405.650

-135.210

2

investive Schlüsselzuweisung (4 %)

187.540

0

-187.540

3

investive Zuweisung Übergangszuweisung

146.030

140.750

-5.280

4

investive Zuweisung Straßenausbaubeiträge

74.310

74.020

-290

Summe

948.740

620.420

-328.320

 

Saldo

Plan 2023

Plan 2024

weniger/ mehr

 

Ein- und Auszahlungen

(laufender Bereich)

1.237.720

1.835.630

597.910

 

Ein- und Auszahlungen

(laufender + investiver Bereich)

2.186.460

2.456.050

269.590

 

Auszug Vorbericht

 

Mit Blick auf die Zuweisungen seitens des Landes ist hervorzuheben, dass die Stadt gegenüber dem Vorjahr insgesamt mehr Schlüsselzuweisungen in Höhe von 1.710.870,00 € erhält (allg. Schlüsselzuweisungen; investive Zuweisungen > Infrastrukturpauschale, Übergangszuweisung, Zuweisung für den Wegfall Straßenausbaubeiträge). Hingegen steigt der Betrag der zu leistenden Umlagen für die Stadt Wolgast, im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 724.340,00 €.

Betrachtet man diese Umlagen und Zuweisungen im Verhältnis, so wird dennoch deutlich, dass die Auszahlungen der Umlagen 2024 in Höhe von 12.595.820,00 € (ges. Kreisumlage, Amtsumlage) die Zuweisungen der Einzahlungen 2024 in Höhe von insgesamt 7.160.650,00 € (allg. Schlüsselzuweisungen, investive Zuweisungen) um 5.435.170,00 € überlagern. Dieses Ungleichgewicht trägt die Stadt Wolgast ebenso mit dem Fehlbetrag 2024.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2024 zuzustimmen.

Anlagen:

Anlagen:

·         Haushaltssatzung und Haushaltsplan einschließlich Anlagen zum Haushaltsplan der Stadt Wolgast

       für das Haushaltsjahr 2024

 

Finanzielle Auswirkungen:  Ja /  Nein

Finanzierung

Insgesamt:

     

Jährlich in Folge:

     

Zuschüsse/ Beiträge:

     

Eigenanteil:

     

Veranschlagung im

Ergebnishaushalt:

 Ertrag              /

 Aufwand

 

Finanzhaushalt:

 Einzahlung      /

 Auszahlung

Betrag im Jahr 2024:

     

Produkt.

     .

Konto

     

Betrag im Jahr 2025:

     

Betrag im Jahr 2026:

     

Betrag im Jahr 2027: