Beschlussvorschlag:
Haushaltssatzung der Stadt Wolgast
für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 45 i.V.
§ 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung
vom 18.12.2023 und nach Bekanntgabe der
rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen
Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
2024 wird
1. im Ergebnishaushalt auf |
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einen Gesamtbetrag der Erträge von |
29.568.830 EUR |
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einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
38.146.420 EUR |
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ein Jahresergebnis nach Veränderung der
Rücklagen von |
-7.981.190 EUR |
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2. im Finanzhaushalt auf |
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a) |
einen Gesamtbetrag der laufenden
Einzahlungen von |
28.519.980 EUR |
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einen Gesamtbetrag der laufenden
Auszahlungen[1]
von |
36.545.670 EUR |
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einen jahresbezogenen Saldo der laufenden
Ein- und Auszahlungen von |
-8.025.690 EUR |
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b) |
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit von |
5.431.320 EUR |
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einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit von |
12.557.330 EUR |
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einen Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus der Investitionstätigkeit von |
-7.126.010 EUR |
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festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Der
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung)
wird festgesetzt auf |
7.126.010 EUR |
§
3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf |
6.026.640 EUR |
§
4 Kassenkredite
Der Gesamtbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 14.127.120 EUR
§
5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden
wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer |
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a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Flächen |
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(Grundsteuer
A) auf |
340 v. H. |
b) für die Grundstücke |
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(Grundsteuer
B) auf |
450 v. H. |
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2. Gewerbesteuer auf |
390 v. H. |
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die
Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 131,2821
Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Regelungen zur Deckungsfähigkeit
1.
Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik
für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
2.
Innerhalb eines Teilhaushaltes werden gem. § 14
Abs. 4 GemHVO-Doppik Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für
einseitig deckungsfähig erklärt.
3.
Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach § 14 Abs.
1 GemHVO-Doppik deckungsfähig sind, werden für gegenseitig deckungsfähig
erklärt, soweit sie sachlich zusammenhängen, innerhalb der Produktgruppe.
§ 8 Regelungen zur Übertragbarkeit
- Gem. § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden
Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen
eines
Teilhaushaltes für ganz übertragbar erklärt, sofern der
Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr erreicht
werden kann.
- Ansätze
für Instandhaltungsmaßnahmen werden gem. § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik für
ganz übertragbar erklärt,
auch wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der
Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann.
- Gem.
§ 15 Abs. 4 GemHVO-Doppik gilt Abs. 1 und 2 entsprechend für
Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplan-
mäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Abs. 3 für Ermächtigungen zu
überplanmäßigen und außerplan-
mäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.
§ 9 Festlegung der Wertgrenze zur Darstellung von Investitionen in den
Teilhaushalten
Gemäß
§ 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird festgelegt, dass Einzahlungen und Auszahlungen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ab einem Wert von 25.000
€ einzeln darzustellen sind.
Nachrichtliche
Angaben:
1. |
Zum Ergebnishaushalt |
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Das Ergebnis zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
-14.257.743,95 EUR |
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2. |
Zum Finanzhaushalt |
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Der Saldo der laufenden Ein- und
Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
-17.427.635,37 EUR |
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3. |
Zum Eigenkapital |
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Der Stand des Eigenkapitals zum 31.
Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
62.712.531,55 EUR |
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Wolgast, den |
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Ort, Datum |
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Siegel |
Martin Schröter (Bürgermeister) |
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Begründung:
1. Ergebnishaushalt (sekundär)
Das Haushaltsjahr 2024 der Stadt Wolgast weist im Ergebnishaushalt ein Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen in Höhe von -8.577.590,00 € auf. Nach zulässigen Entnahmen aus den Rücklagen (596.400,00 €) reduziert sich das Jahresergebnis auf -7.981.190,00 €.
Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1
GemHVO-Doppik ist der Ergebnishaushalt in der Planung ausgeglichen, wenn dieser
unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und
vorgetragenen Jahresabschlüssen aus Haushaltsvorjahren gem. § 2 Absatz 1 Nummer
27 GemHVO-Doppik keinen Fehlbetrag ausweist.
Bezogen auf das Haushaltsjahr 2024 ergibt sich, wie bereits oben genannt, ein negatives Jahresergebnis in Höhe von -7.981.190,00 €. Unter Berücksichtigung der kumulierten Vorjahresergebnisse reduziert sich jedoch das Defizit bis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 auf -14.257.743,95 €.
Auch in den einzelnen Folgejahren (2025 – 2027) gelingt es der Stadt Wolgast nicht, ein positives Jahresergebnis zu erwirtschaften und in der mittelfristigen Finanzplanung einen Haushaltsausgleich zu erlangen. Auf Grund des negativ kumulierten Defizits der Folgejahre weist die Stadt Wolgast zum Ende des Finanzplanungszeitraumes 2027 weiterhin ein Defizit in Höhe von –36.365.363,95 € aus.
Somit kann ein Haushaltsausgleich sowohl für das Haushaltsjahr 2024 als auch bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes (2027) nicht erreicht werden.
2. Finanzhaushalt (primär)
2.1.
Ergebnis – laufender Bereich:
Für das Haushaltsjahr 2024 trägt die Stadt Wolgast im laufenden Bereich ein negatives Defizit in Höhe von -8.025.690,00 € (davon 769.430,00 € Tilgung). Übertragen aus dem Haushaltsvorjahr (HHR) sind gegenwärtig nicht vorgesehen.
Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2
GemHVO-Doppik ist der Haushalt in der Planung ausgeglichen, wenn im
Finanzhaushalt kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gem. §
3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 besteht.
Durch primär negativen Vorträgen, welche auf den feststehenden Jahresabschlüssen bis einschließlich dem Jahr 2021 und den vorläufigen Jahresergebnissen 2020 bis 2023 sowie des planerischen Jahresergebnisses 2024 basieren, zeigt die Stadt Wolgast ebenfalls ein negativ kumuliertes Jahresergebnis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 in Höhe von ‑17.427.635,37 €. Folglich gelingt es der Stadt Wolgast nicht, einen Haushaltsausgleich zu erzielen. Auch in den einzelnen Folgejahren werden negative Jahresergebnisse ausgewiesen, bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes 2027 kann der Haushaltsausgleich weiterhin nicht erreicht werden. Infolgedessen wird zum Ende des Finanzplanungszeitraumes 2027 ein negativ kumuliertes Ergebnis in Höhe von -39.505.855,37 € fortgeschrieben.
> Laufende Einzahlungen: > Laufende Auszahlungen: >> Jahresbezogener Saldo der lfd. Ein- und Auszahlungen vor pl. Tilgung: |
28.519.980,00 € 35.776.240,00 € -7.256.260,00 € |
> Planmäßige Tilgung: |
769.430,00 € |
> Saldo der lfd. Ein- u. Auszahlungen (gem. HH-Satzung): |
-8.025.690,00 € |
Übertragungen lfd. Bereich (voraussichtliche HHR 2023 > 2024): |
0,00 € |
> Saldo der lfd. Ein- u. Auszahlungen (nach ggf. Übertragungen): |
-8.025.690,00 € |
2.2. Ergebnis – investiver Bereich:
Im Haushaltsjahr 2024 weist die Stadt Wolgast im investiven Bereich ein Defizit in Höhe von
-7.126.010,00 € aus. Übertragen aus dem Haushaltsvorjahr (HHR) sind gegenwärtig nicht vorgesehen.
> Investive Einzahlungen: > Investive
Auszahlungen: > Saldo Ein- und Auszahlungen Investitionstätigkeit (gem. HH-Satzung): |
5.431.320,00 € 12.557.330,00 € -7.126.010,00 € |
Übertragungen inv. Bereich (voraussichtliche HR 2023 > 2024): |
0,00 € |
> Saldo Ein- u. Auszahlungen Investitionstätigkeit (nach ggf. Übertragungen): |
-7.126.010,00 € |
2.3. Fehlbetrag Finanzhaushalt – (gesamt:
investiver und laufender Bereich):
Unter Einbezug aller relevanten Haushaltszahlen im Bereich des Finanzhaushaltes, ergibt sich für das Haushaltsjahr 2024 insgesamt ein Fehlbetrag in Höhe von -15.151.700,00 € (laufender Bereich + investiver Bereich), unter Berücksichtigung der notwendigen investiven Kreditaufnahme (Investitionskredit 7.126.010,00 €) reduziert sich der Fehlbetrag auf -8.025.690,00 €.
Saldo der lfd. Ein- und Auszahlungen (gem. HH-Satzung/ einschl. Tilgung): |
-8.025.690,00 € |
Saldo Ein- und Auszahlungen Investitionstätigkeit (gem. HH-Satzung): |
-7.126.010,00 € |
> Fehlbetrag (gem. HH-Satzung): |
-15.151.700,00 € |
|
|
notwendiger Investitionskredit (lt. Plan): |
7.126.010,00 € |
> Fehlbetrag (gem. HH-Satzung/ nach Kreditaufnahme): |
-8.025.690,00 € |
3. Kassenkredit (laufender Bereich)
Die Stadt Wolgast hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann sie für Defizite im laufenden Bereich Kassenkredite, bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Ein genehmigungsfreier Kassenkredit ist bis zu 10 % der laufenden Einzahlungen möglich. Ein Kassenkreditrahmen über 10 % bedarf der Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde.
Die Stadt Wolgast trägt im laufenden Bereich ein Defizit (siehe Pkt. 2.1.) in Höhe von ‑8.025.690,00 € (einschl. pl. Tilgung). Dieses Defizit saldiert sich mit den liquiden Mittel der Stadt Wolgast. Folglich wird das Defizit durch vorhandene liquide Mittel gemindert oder erhöht.
Die Stadt Wolgast wird voraussichtlich zum 31.12.2023 (Hochrechnung 11/2023) einen negativen Bankbestand in Höhe von ca. -4.000.000,00 € ausweisen. Davon (Hochrechnung Stand 11/2023 analog Muster 5b) kumuliert sich der investive Bereich voraussichtlich auf 0,00 € und der laufende Bereich (einschl. durchlaufende Gelder) auf -4.000.000,00 €. Letztlich stehen der Stadt keine finanziellen Mittel zur Verfügung um das Defizit im laufenden Bereich zu decken. Somit erhöht sich auch das laufende Defizit um weitere -4.000.000,00 € auf einen Betrag in Höhe von -12.025.690,00 €.
Infolgedessen reicht der genehmigungsfreie Kassenkredit in Höhe von 2.851.998,00 € (10 % der laufenden Einzahlungen) nicht aus, um die finanzielle Situation im laufenden Bereich zu sichern. Der genehmigungsfreie Kassenkreditrahmen wird um 9.173.692,00 € überschritten. Die Stadt Wolgast benötigt einen genehmigungspflichtigen Kassenkredit, welcher der Genehmigung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde in Höhe von 12.025.690 € bedarf.
Des Weiteren wird der Kassenkredit, um die Höhe der Fördermitteleinzahlungen 2024, in Höhe von 2.101.430,00 € erhöht. Somit werden vorübergehende Liquiditätsspitzen, welche durch die Vorfinanzierung diverser Investitionsmaßnahmen entstehen (für welche erst im Nachgang Fördermittel bereitgestellt werden) abgesichert.
Folglich wird ein
genehmigungspflichtiger Kassenkredit in Höhe von 14.127.120 €, zur
Genehmigung bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, beantragt.
4. Investitionskredit (investiver Bereich)
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionsmaßnamen bedarf der Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde.
In der Investitionsplanung 2024 werden investive Auszahlungen für diverse Maßnahmen in Höhe von 12.557.330,00 € veranschlagt. Hingegen werden investive Einzahlungen in Höhe von 5.431.320,00 € erwartet. Demnach ergibt sich für die Stadt Wolgast ein investiv saldiertes Defizit in Höhe von -7.126.010,00 €.
Dieses Ergebnis resultiert primär aus Einzahlungen von Zuwendungen in Form von Fördermitteln für umzusetzende Maßnahmen in Höhe von 2.101.430,00 sowie weitere Einzahlungen in Höhe von 182.900,00 € im Bereich der Beiträge und 2.526.570,00 € primär für die Veräußerungen von Grundstücken. Des Weiteren erhält die Stadt Wolgast investive Zuweisungen in Höhe von 620.420,00 € (davon Infrastrukturpauschale: 405.650,00 €, Übergangszuweisung: 140.750,00 €, Zuweisung für den Wegfall der Straßenausbaubeiträge: 74.020,00 €).
Hingegen werden Auszahlungen in Höhe von 457.150,00 € für den Erwerb diverser Grundstücke sowie 12.100.180,00 € für die Umsetzung diverser Investitionsmaßnahmen benötigt, welche im Vorbericht zum Haushaltsplan aufgeführt sind.
Somit wird, wie bereits vorangehend erläutert, ein jahresbezogenes Defizit in Höhe von -7.126.010,00 € (siehe Pkt. 2.2.) ausgewiesen. Zur Deckung des investiven Defizites stehen der Stadt Wolgast keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung.
Folglich ist die
Inanspruchnahme eines genehmigungspflichtigen Investitionskredites in Höhe von
7.126.010,00 notwendig.
5. Liquidität (Bankbestand)
Die finanziellen Mittel der Stadt Wolgast sind aufgebraucht, seit dem Haushaltsjahr 2019 kann die Stadt Wolgast nur noch einen defizitären Bankbestand ausweisen. Prägnante Defizite beziffern die Haushaltsjahre 2020 und 2023 (Entwicklung Bankbestand siehe Vorbericht). Das Haushaltsjahr 2023 wird voraussichtlich mit einem Bankbestand in Höhe von ca. -4.000.000,00 € abschließen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Planwerte (Fehlbetrag 2024: -15.151.700,00 € > einschl. Reduzierung durch Aufnahme Investitionskredit: -8.025.690,00 €) wird die Stadt Wolgast zum Ende des Haushaltsjahres 2024 einen Bankbestand in Höhe von -12.025.690,00 € und zum Ende des Finanzplanungszeitraumes 2027 einen voraussichtlichen Bankbestand in Höhe von -34.103.910,00 € (unter Berücksichtigung Fehlbeträge der Folgejahre) ausweisen. Die Defizite, welche auch in der mittelfristigen Finanzplanung (Folgejahre 2025-2027) deutlich sichtbar sind, können nicht aus eigener Finanzkraft gedeckt werden. So wird die Stadt Wolgast auch in den einzelnen Folgejahren sowohl einen genehmigungspflichtigen Kassenkredit als auch einen genehmigungspflichtigen Investitionskredit in Anspruch nehmen müssen.
6. Verpflichtungsermächtigungen (für Investitionsmaßnahmen)
Als Verpflichtungsermächtigung
bezeichnet man eine im Haushaltsplan veranschlagte Ermächtigung, die es der
Verwaltung ermöglicht, bereits mit dem aktuellen Haushaltsjahr vertragliche
Verpflichtungen für die Tätigung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen
einzugehen, welche erst in den Haushaltsfolgejahren zu Auszahlungen führen.
Diese Mittel sind zugleich im Haushaltsplan 2024 für die mittelfristige
Finanzplanung (3 Folgejahre) veranschlagt. Sie sind grundsätzlich seitens der
unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigungspflichtig. Die Stadt Wolgast plant,
mit dem Haushaltsjahr 2024, Verpflichtungsermächtigung gemäß § 54 KV M‑V
in Höhe von 6.026.640,00 € einzugehen.
7. Hebesätze (Realsteuern)
Die Hebesätze der Realsteuern der Stadt Wolgast
wurden zuletzt für die Grundsteuer A im Haushaltsjahr 2023 > 340 v. H., für
die Grundsteuer B im Haushaltsjahr 2016 > 450 v. H. sowie für die
Gewerbesteuer im Haushaltsjahr 2011 > 380 v. H. erhöht.
Gem. § 18 Absatz 1 Satz 2 FAG wird die Höhe der
Nivellierungssätze, die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei der
Berechnung der Steuerkraft der Gemeinde für die Grundsteuer A und B sowie die
Gewerbesteuer zugrunde gelegt werden, geregelt. Hier ergibt sich für das
Haushaltsjahr 2024 eine Erhöhung der Nivellierungshebesätze (Grundsteuer A: 338
v. H.; Grundsteuer B: 438 v. H.; Gewerbesteuer: 390 v. H.)
Die Steuerkraft einer Gemeinde ist eine wesentliche
Bezugsgröße für die Berechnung der Zuweisungen und Umlagen der Gemeinde im
Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.
Bei der Ermittlung der Steuerkraft einer Kommune werden
jedoch nicht die tatsächlichen Steuereinnahmen zugrunde gelegt, sondern die
Steuereinnahmen, welche die Gemeinde erzielen würde, wenn die gemeindlichen
Steuerhebesätze bei der Grund- und Gewerbesteuer auf dem Niveau der gesetzlich
festgelegten Nivellierungshebesätze liegen würde.
Die Anwendung der Nivellierungshebesätze dient somit der
interkommunalen Gleichbehandlung, weil sie den Finanzausgleich von der
Entscheidung der einzelnen Gemeinde über die Höhe der Hebesätze unabhängig
macht. Es soll ausgeschlossen werden, dass kommunale Gebietskörperschaften ihre
eigenen Steuerquellen nicht ausschöpfen und infolgedessen höhere
Schlüsselzuweisungen erhalten würden, bzw. weniger Kreisumlage zahlen und damit
andere Gebietskörperschaften über das Finanzausgleichssystem belasten würden.
Die Anwendung der Nivellierungssätze sorgt dafür, dass
die eigenen Hebesätze der Gemeinde keinen Einfluss auf ihre Leistungen im
Finanzausgleich haben. Liegen die Steuerhebesätze einer Gemeinde über den
Nivellierungshebesätzen verbleiben die damit erzielten Mehreinnahmen
ausschließlich bei der Gemeinde und werden beim Finanzausgleich nicht
berücksichtigt. Mindereinnahmen aufgrund niedrigerer Hebesätze bleiben
allerdings im Finanzausgleich ebenfalls unberücksichtigt und belasten
ausschließlich die Gemeinde, ein Verzicht auf eine bessere finanzielle
Ausstattung seitens des Landes in Hinblick auf Zuweisungen.
Würde die Stadt Wolgast ihre Hebesätze aus dem
Haushaltsjahr 2023 für das Haushaltsjahr 2024 fortführen, zeigt sich bereits,
bezogen auf die Nivellierungshebesätze, dass sich der Hebesatz der
Gewerbesteuer mit -10 Hebessatzpunkte unter dem Nivellierungshebesatz
ausrichtet. Die Grundsteuer A hingegen beziffert gegenwärtig noch +2
Hebesatzpunkte und die Grundsteuer B +12 Hebesatzpunkte. Im Gesamtergebnis
saldiert sich der Durchschnitt auf +4 Hebesatzpunkte.
Dennoch ist hervorzuheben,
dass diese Vergleichsgrößen für die Stadt keine Obergrenzen darstellen. Hier
sollten sich die Hebesätze viel mehr an dem finanziellen Haushaltsbedarf der
Stadt orientieren.
Insbesondere in Bezug auf Umlagen und Zuweisungen, bedarf
es für die Stadt einer regelmäßigen Beobachtung und Anpassung der
Realsteuern.
Im Hinblick auf mögliche Zuweisungen nach § 27 FAG M-V
(Mindestzuweisungen - Absatz 1 oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen Absatz
2), hat die Gemeinde die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer
für das Haushaltsjahr 2024 so festzusetzen, dass diese mindestens 20
Hebesatzpunkte über den gewogenen Durchschnittshebesätzen der entsprechenden
Gemeindegrößenklasse des Haushaltsvorvorjahres liegen (Grundsteuer A: 365 v.
H.; Grundsteuer B: 422 v. H.; Gewerbesteuer: 390 v. H.). Dabei können Mindereinzahlung
bei einer Realsteuerart durch Mehreinzahlungen einer anderen Realsteuerart
ausgeglichen werden.
In Anlehnung der 20 Hebesatzpunkte über den gewogenen
Durchschnittshebesätzen wird ebenfalls deutlich, dass die Stadt Wolgast im
Gesamtergebnis mit -7 Hebesatzpunkte abschließt. Dabei liegt die Gewerbesteuer
mit -10 Hebesatzpunkten und die Grundsteuer A mit –25 Hebesatzpunkten weit
unter der Anspruchsvoraussetzung, lediglich die Grundsteuer B befindet sich mit
+ 28 Hebesatzpunkten über dem Maßstab. Saldiert ergibt sich ein Ergebnis mit -7
Hebesatzpunkte. Folglich würde der Antrag der Stadt Wolgast auf mögliche
Zuweisungen gem. § 27 FAG zurückgewiesen werden.
Auch im Hinblick der
prägnanten defizitären Haushaltslage der Stadt Wolgast, empfiehlt die
Verwaltung, die Hebesätze 2024 mindestens auf das Niveau der
Nivellierungshebesätze anzuheben. Dies bedeutet eine Anpassung der zuletzt
angepassten Gewerbesteuer 2011 von 380 v. H. auf 390 v. H. und ergibt somit ein
Gesamtergebnis i. H. v. +14 Hebesatzpunkten in Bezug auf die Nivellierungshebesätze.
Zugleich wird mit der
Anpassung auf die Nivellierungshebesätze auch die Voraussetzung der 20
Hebesatzpunkte über den gewogenen Durchschnittshebesätzen für mögliche
Zuweisungen nach § 27 FAG M-V erfüllt, so ergibt sich ein Gesamtergebnis i. H.
v. +3 Hebesatzpunkte. Folglich würde die Stadt Wolgast mit dieser Anhebung
sowohl die Voraussetzung der Nivellierungshebesätze als auch die Voraussetzung
für mögliche Zuweisung gem. § 27 FAG M-V erfüllen.
8. Stellenplan
Der Stellenplan der Stadt Wolgast weist für das Haushaushaltsjahr 2024 insgesamt 131,2821 Vollzeitäquivalente aus. Im Vergleich zum Vorjahr erhöht sich der Stellenanteil um 6,8141 Vollzeitäquivalente. Inhaltliche Angaben sind im Stellenplan 2024 aufgeführt, welcher als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt ist.
9. Eigenkapital
Zum Ende des Haushaltsjahres 2024 verfügt die Stadt Wolgast voraussichtlich über Eigenkapital in Höhe von 62.712.531,55 € (vorl. Ergebnis > noch ausstehende Jahresabschlüsse 2022 ff.). Bedingt durch Defizite der mittelfristigen Finanzplanung (Folgejahre 2025 – 2027) verringert sich das Eigenkapital zum Ende des Finanzplanungszeitraumes 2027 auf 40.604.911,55 €.
10. Fazit
Die Stadt Wolgast befindet sich in
einer sehr angespannten finanziellen Lage, das Defizit der Stadt Wolgast ist
gravierend. Die Stadt Wolgast wird, wie bereits in den Vorjahren, mit einer
weggefallenen dauernden Leistungsfähigkeit bewertet (Rubikon: -150 Punkte >
rot). Hierbei ist zu erwähnen, dass bei einer gefährdeten und einer
weggefallenen Leistungsfähigkeit die Aufwendungen und Auszahlungen auf das
notwendige Mindestmaß beschränkt werden sollen, in Anlehnung der
Interimswirtschaft.
In den
nächsten Jahren muss die Stadt verstärkt an der Reduzierung des Saldos sowohl
der laufenden Ein- und Auszahlungen als auch am Saldo der investiven Ein- und
Auszahlungen arbeiten, um das Defizit erheblich zu reduzieren. Für die
zukünftigen Haushaltsjahre gilt gem. § 43 KV M‑V, wonach die Stadt
Wolgast ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, dass die stete
Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes,
welches wiederum eine entsprechende dauernde Leistungsfähigkeit voraussetzt,
gewährleistet ist. Des Weiteren müssen in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich
die freiwilligen Leistungen beständig überprüft werden, inwieweit hier
Einsparungen erfolgen können. Dies bedeutet ebenso, dass auch der Bereich der
Investitionen verstärkt in Blick zu nehmen ist und somit die Umsetzung größerer
Investitionsmaßnahmen bedacht veranschlagt werden sollte als dass auch die
Umsetzung der Maßnahmen die Hilfe von Fördermitteln bedarf. Schließlich ist
gem. § 43
Abs. 7 KV M‑V ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, wenn trotz
Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags‑ u.
Einzahlungsmöglichkeiten der Haushaltsausgleich in der Planung als auch in der
Rechnung nicht erreicht werden kann. Bedingt des hohen Defizites gelingt es der
Stadt Wolgast auch weiterhin nicht einen Haushaltsausgleich zu erzielen. Somit
ist die Stadt Wolgast, mit dem Haushaltsjahr 2024 wiederholt, verpflichtet ein
Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. Analog ist darauf hinzuweisen, dass
sich bei gefährdeter und weggefallener Leistungsfähigkeit alle Maßnahmen auf
das notwendige Mindestmaß als auch an die Vorgaben der vorläufigen
Haushaltsführung beschränken sollten.
An dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass die
Stadt Wolgast in den vergangenen Haushaltsjahren eine deutliche Mehrbelastung
trägt, insbesondere seit den Haushaltsjahren 2021/2022 sind die globalen und
wirtschaftlichen Auswirkungen einschließlich der ansteigenden Preissteigerungen
bei den Maßnahmenumsetzungen und hohen Nebenkosten, wie für viele Kommunen des
Landes, auch für die Stadt Wolgast außerordentlich
spürbar.
Im Bereich der bedeutsamen Ein- und Auszahlungen der
Stadt Wolgast stagniert die Mehrbelastung mit dem Haushaltsjahr 2023 > 2024
und beziffert im Vergleich zum Haushaltsvorjahr, bezogen auf die bedeutsamen
Ein- und Auszahlungen der Stadt Wolgast, eine leichte Verbesserung insgesamt
von 269.590,00 € (davon laufender Bereich: 597.910,00 €; investiver Bereich:
-328.320,00 €). Schließlich verbleibt die Mehrbelastung der Stadt Wolgast
weiterhin auf einem hohen Niveau.
Wichtige
Aufwendungen/ Auszahlungen (laufender Bereich) |
Plan 2023 |
Plan 2024 |
weniger/ mehr |
|
1 |
Kreisumlage |
7.892.770 |
7.722.590 |
-170.180 |
2 |
Amtsumlage |
3.887.890 |
4.873.230 |
985.340 |
3 |
Altfehlbetragsumlage |
90.820 |
0 |
-90.820 |
4 |
Gewerbesteuerumlage |
540.000 |
540.000 |
0 |
5 |
Tageseinrichtungen/
Tagesmütter (36100) |
1.860.000 |
2.062.000 |
202.000 |
6 |
Fremdgemeinden (36100) |
70.500 |
66.000 |
-4.500 |
7 |
Schulkostenbeiträge
Grundschulen (21100) |
106.900 |
106.900 |
0 |
8 |
Schulkostenbeiträge Regionale
Schulen (21500) |
82.100 |
82.100 |
0 |
|
Summe |
14.530.980 |
15.452.820 |
921.840 |
|
||||
|
Wichtige Erträge/ Einzahlungen (laufender Bereich) |
Plan 2023 |
Plan 2024 |
weniger/ mehr |
1 |
Grundsteuer A |
25.820 |
27.330 |
1.510 |
2 |
Grundsteuer B |
1.404.600 |
1.411.700 |
7.100 |
3 |
Gewerbesteuer |
5.800.000 |
5.131.570 |
-668.430 |
4 |
Hundesteuer |
57.600 |
67.000 |
9.400 |
5 |
Zweitwohnungssteuer |
35.700 |
40.000 |
4.300 |
6 |
Vergnügungssteuer |
60.000 |
70.000 |
10.000 |
7 |
Gemeindeanteil Einkommensteuer |
3.158.980 |
3.234.520 |
75.540 |
8 |
Gemeindeanteil Umsatzsteuer |
724.960 |
766.100 |
41.140 |
9 |
lfd. Schlüsselzuweisungen |
4.501.040 |
6.540.230 |
2.039.190 |
|
Summe |
15.768.700 |
17.288.450 |
1.519.750 |
|
||||
|
Wichtige Erträge/ Einzahlungen (investiver Bereich) |
Plan 2023 |
Plan 2024 |
weniger/ mehr |
1 |
investive Zuweisung
Infrastrukturpauschale |
540.860 |
405.650 |
-135.210 |
2 |
investive Schlüsselzuweisung
(4 %) |
187.540 |
0 |
-187.540 |
3 |
investive Zuweisung
Übergangszuweisung |
146.030 |
140.750 |
-5.280 |
4 |
investive Zuweisung
Straßenausbaubeiträge |
74.310 |
74.020 |
-290 |
Summe |
948.740 |
620.420 |
-328.320 |
Saldo |
Plan 2023 |
Plan 2024 |
weniger/ mehr |
|
|
Ein- und Auszahlungen (laufender Bereich) |
1.237.720 |
1.835.630 |
597.910 |
|
Ein- und Auszahlungen (laufender + investiver Bereich) |
2.186.460 |
2.456.050 |
269.590 |
Auszug Vorbericht
Mit Blick auf die Zuweisungen seitens des Landes ist
hervorzuheben, dass die Stadt gegenüber dem Vorjahr insgesamt mehr
Schlüsselzuweisungen in Höhe von 1.710.870,00 € erhält (allg.
Schlüsselzuweisungen; investive Zuweisungen > Infrastrukturpauschale,
Übergangszuweisung, Zuweisung für den Wegfall Straßenausbaubeiträge). Hingegen
steigt der Betrag der zu leistenden Umlagen für die Stadt Wolgast, im Vergleich
zum Vorjahr insgesamt um 724.340,00 €.
Betrachtet man diese Umlagen und Zuweisungen im
Verhältnis, so wird dennoch deutlich, dass die Auszahlungen der Umlagen 2024 in
Höhe von 12.595.820,00 € (ges. Kreisumlage, Amtsumlage) die Zuweisungen der
Einzahlungen 2024 in Höhe von insgesamt 7.160.650,00 € (allg.
Schlüsselzuweisungen, investive Zuweisungen) um 5.435.170,00 € überlagern.
Dieses Ungleichgewicht trägt die Stadt Wolgast ebenso mit dem Fehlbetrag 2024.
Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2024 zuzustimmen.
Anlagen:
Anlagen:
· Haushaltssatzung und Haushaltsplan einschließlich Anlagen zum Haushaltsplan der Stadt Wolgast
für das Haushaltsjahr 2024
Finanzielle
Auswirkungen: Ja / Nein |
Finanzierung |
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Insgesamt: |
Jährlich in Folge: |
Zuschüsse/ Beiträge: |
Eigenanteil: |
Veranschlagung im |
Ergebnishaushalt: |
Ertrag / |
Aufwand |
|
Finanzhaushalt: |
Einzahlung / |
Auszahlung |
|
Produkt. . |
Konto |
|
Betrag im Jahr 2025: |
|
||
Betrag im Jahr 2026: |
|
||
Betrag im Jahr 2027: |
|
|