Betreff
Kostenspaltung Fritz-Reuter-Straße, Teileinrichtung Gehweg
Vorlage
01-BV 2023-202
Art
Beschlussvorlage • StV Wolgast

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt, dass die Kosten für die derzeit hergestellte Teileinrichtung Gehweg der Fritz-Reuter-Straße durch Kostenspaltung im Sinne des § 9 Absatz 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Wolgast in Verbindung mit Regelungen zur Erstattung des Beitragsausfalls aufgrund des Wegfalls der Straßenbaubeiträge im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2019 (Spitzabrechnung) gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern abzurechnen sind.

 

Begründung:

In den Jahren 2019 / 2020 wurde die Teileinrichtung Gehweg einschließlich der dazu gehörigen Borde der Fritz-Reuter-Straße im Rahmen des jährlichen Straßenreparatur- und Sanierungsprogramms der Stadt Wolgast ausgebaut bzw. in Stand gesetzt. Der bauliche Zustand des Gehweges wurde in diesem Fall grundlegend erneuert und dadurch erheblich verbessert. Diese Verbesserung begründet eine Beitragsfähigkeit dieser Teileinrichtung.

Nicht im Bauprogramm enthalten waren die Erneuerung sämtlicher anderen Teileinrichtungen der Straße bzw. kann diesbezüglich nicht von beitragsfähigen Maßnahmen gesprochen werden.

Grundsätzlich kann eine Anlage/Straße nur abgerechnet werden, wenn auf ganzer Länge oder innerhalb eines definierten Abschnitts, alle Teileinrichtungen der Anlage vollständig hergestellt, aus- oder umgebaut, verbessert, erweitert oder erneuert wurden und die komplette Straße somit vollständig und endgültig hergestellt wurde

 

Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Wolgast sieht im § 9 Absatz 1 die Möglichkeit vor, einen Kostenspaltungsbeschluss zu fassen, wodurch die Abrechnung der bis dahin, auf ganzer Länge der Straße, hergestellten Teileinrichtungen möglich wird.

 

Da diese Maßnahme mit dem Baubeginn in das entsprechende Zeitfenster 01.01.2018 bis 31.12.2019 der Übergangsreglung zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge fällt, soll mit dem Kostenspaltungsbeschluss die Möglichkeit geschaffen werden, die tatsächlich umlagefähigen Kosten der Teileinrichtung Gehweg der Fritz-Reuter-Straße gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern abzurechnen.