Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M‑V die Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2021.
Begründung:
Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M-V entscheidet die Gemeindevertretung in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters. Die Entlastung ist die abschließende Bewertung der Haushaltsführung. Der Beschluss beinhaltet die Billigung der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Soweit im Rahmen der Jahresabschlussprüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden, ist der Bürgermeisterin die Entlastung zu erteilen (Rechtsanspruch).
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 08.02.2024 der
Gemeindevertretung Zemitz empfohlen, der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr
2021 die Entlastung zu erteilen.
Anlagen: