Betreff
Satzung der Stadt Wolgast über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2024
Vorlage
01-BV 2023-193/1
Art
Beschlussvorlage • StV Wolgast
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Wolgast beschließt anliegende Satzung der Stadt Wolgast über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2024. (Hebesatzsatzung)

Begründung:

Gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Land verpflichtet, im Wege des Finanzausgleiches die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Landkreise zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen. Das für die Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Finanzgarantie zuständige Gesetz ist das Finanzausgleichgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 in der Fassung vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 408 - FAG M-V). Es ist als ein sogenanntes Dauergesetz ausgestaltet und enthält hinsichtlich der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (vertikaler Finanzausgleich) und zwischen den Kommunen (horizontaler Finanzausgleich) verschiedene Regelungen, die immer wieder hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung und Angemessenheit zu überprüfen sind. In regelmäßigen Zeitabständen sind daher die Verteilung der Finanzzuweisungen zwischen Land und Kommunen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 FAG M-V sowie die Verteilung der Schlüsselmasse auf die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte und Landkreise nach § 11 Absatz 2 Satz 1 FAG M-V zu überprüfen.

Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hat am 07.11.2023 dem Kabinett als Ergebnis dieser gesetzlichen Prüfungspflicht  eine Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) vorgestellt. Das FAG soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Mit dem sog. Orientierungsdatenerlass vom 09.11.2023 wurden den Landkreisen und Kommunen die Planungsdaten zu den Finanzausgleichsleistungen des Landes für das Haushaltsjahr 2024 aufgrund der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes MV bereitgestellt und ergänzende Hinweise zur Haushaltsplanung gegeben.

Insgesamt führen die neuen Planungsdaten für die Finanzausgleichsleistungen zu einer Ergebnisverbesserung für die Gemeinde.

In Bezug auf die Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer ergeben sich aus der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2024 allerdings zwei wesentliche Aspekte, die im Folgenden erläutert werden:

1. Anhebung der Nivellierungshebesätze gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 FAG MV

§ 18 Absatz 1 Satz 2 FAG regelt die Höhe der sog. Nivellierungssätze, die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei der Berechnung der Steuerkraft der Gemeinde für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer zugrunde gelegt werden. Hier ergibt sich für das Jahr 2024 folgende Erhöhung der Nivellierungshebesätze:

 

Die Anhebung der Nivellierungshebesätze wirkt sich wie folgt aus:

Die Steuerkraft einer Gemeinde ist eine wesentliche Bezugsgröße für die Berechnung der Zuweisungen und Umlagen der Gemeinde im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

Bei der Ermittlung der Steuerkraft einer Kommune werden allerdings nicht die tatsächlichen Steuereinnahmen zugrunde gelegt, sondern die Steuereinnahmen, die die Gemeinde erzielen würde, wenn die gemeindlichen Steuerhebesätze bei der Grund- und Gewerbesteuer auf dem Niveau der gesetzlich festgelegten Nivellierungshebesätze liegen würde.

 

 

Die Anwendung der Nivellierungshebesätze dient der interkommunalen Gleichbehandlung, weil sie den Finanzausgleich von der Entscheidung der einzelnen Gemeinde über die Höhe der Hebesätze unabhängig macht. Es soll ausgeschlossen werden, dass kommunale Gebietskörperschaften ihre eigenen Steuerquellen nicht ausschöpfen, infolgedessen höhere Schlüsselzuweisungen erhalten, bzw. weniger Kreisumlage zahlen und damit andere Gebietskörperschaften über das Finanzausgleichssystem belasten.

Die Anwendung der Nivellierungssätze sorgt dafür, dass die eigenen Hebesätze der Gemeinde keinen Einfluss auf ihre Leistungen im Finanzausgleich haben. Liegen die Steuerhebesätze einer Gemeinde über den Nivellierungshebesätzen verbleiben die damit erzielten Mehreinnahmen ausschließlich bei der Gemeinde und werden beim Finanzausgleich nicht berücksichtigt. Mindereinnahmen aufgrund niedrigerer Hebesätze bleiben allerdings im Finanzausgleich ebenfalls unberücksichtigt und belasten ausschließlich die Gemeinde.

Wie nachfolgender Übersicht zu entnehmen ist, liegt die Stadt Wolgast mit dem Gewerbesteuerhebesatz unter den für das Jahr 2024 festgesetzten Nivellierungssätzen.

Die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde sind in Anlage 1 dargestellt.

 

2. Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß § 27 FAG MV

Der am 09.11.2023 veröffentliche Orientierungsdatenerlass beinhaltet darüber hinaus auch Hinweise zur Antragstellung auf Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches nach § 27 FAG MV für das Jahr 2024.

Um nach § 27 FAG MV Mindestzuweisungen (Absatz 1) oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen (Absatz 2) erhalten zu können, haben die Kommunen die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer für das Jahr 2024 so festzusetzen, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über den gewogenen Durchschnittshebesätzen der Gemeindegrößenklasse des Haushaltsjahres 2022 liegen.

Mindereinzahlungen bei einer Steuerart können durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Steuerart ausgeglichen werden.

Wie nachfolgender Übersicht zu entnehmen ist, erfüllt die Stadt Wolgast mit den aktuell festgesetzten Hebesätzen nicht die Voraussetzungen, um Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß § 27 FAG MV für das Jahr 2024 beantragen zu können.

Mit der Erhöhung des Hebesätze bei der Gewerbesteuer auf die Höhe der Nivellierungssätze könnte die Gemeinde auch die Voraussetzungen erfüllen, die erforderlich sind, um Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß § 27 FAG MV für das Jahr 2024 zu beantragen.

 

Mindereinnahmen bei der Grundsteuer A können im vorliegenden Fall durch Mehreinnahmen bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer ausgeglichen werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher für die Stadt Wolgast eine Hebesatzerhöhung bei der Gewerbesteuer auf die Höhe der Nivellierungshebesätze:

Die finanziellen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen sind beispielhaft in Anlage 2 dargestellt.

 

Anlagen:

Hebesatzsatzung 2024   

Anlage 1 Finanzielle Auswirkungen auf die Stadt Wolgast

Anlage 2 Finanzielle Auswirkungen für den Bürger

Finanzielle Auswirkungen:  Ja /  Nein

Finanzierung

Insgesamt:

     

Jährlich in Folge:

     

Zuschüsse/ Beiträge:

     

Eigenanteil:

     

Veranschlagung im

Ergebnishaushalt:

 Ertrag              /

 Aufwand

 

Finanzhaushalt:

 Einzahlung      /

 Auszahlung

Betrag im Jahr 2023:

     

Produkt.

     .

Konto

     

Betrag im Jahr 2024:

     

Betrag im Jahr 2025:

     

Betrag im Jahr 2026: