Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Wolgast beschließt anliegende Satzung der Stadt Wolgast über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2024. (Hebesatzsatzung)
Begründung:
Gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern ist das Land verpflichtet, im Wege des Finanzausgleiches
die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsfähigkeit
steuerschwacher Gemeinden und Landkreise zu sichern und eine unterschiedliche
Belastung mit Ausgaben auszugleichen. Das für die Umsetzung dieser
verfassungsrechtlichen Finanzgarantie zuständige Gesetz ist das
Finanzausgleichgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 in
der Fassung vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 408 - FAG M-V). Es
ist als ein sogenanntes Dauergesetz ausgestaltet und enthält hinsichtlich der
Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (vertikaler Finanzausgleich) und
zwischen den Kommunen (horizontaler Finanzausgleich) verschiedene Regelungen,
die immer wieder hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung und Angemessenheit zu
überprüfen sind. In regelmäßigen Zeitabständen sind daher die Verteilung der
Finanzzuweisungen zwischen Land und Kommunen gemäß § 7 Absatz 3
Satz 2 FAG M-V sowie die Verteilung der Schlüsselmasse auf die
kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen
Städte und Landkreise nach § 11 Absatz 2 Satz 1 FAG M-V zu
überprüfen.
Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung
Mecklenburg-Vorpommern hat am 07.11.2023 dem Kabinett als Ergebnis dieser
gesetzlichen Prüfungspflicht eine
Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) vorgestellt. Das FAG soll zum 1. Januar
2024 in Kraft treten.
Mit dem sog. Orientierungsdatenerlass vom 09.11.2023 wurden den
Landkreisen und Kommunen die Planungsdaten zu den Finanzausgleichsleistungen
des Landes für das Haushaltsjahr 2024 aufgrund der Neufassung des
Finanzausgleichsgesetzes MV bereitgestellt und ergänzende Hinweise zur
Haushaltsplanung gegeben.
Insgesamt führen die neuen Planungsdaten für die
Finanzausgleichsleistungen zu einer Ergebnisverbesserung für die Gemeinde.
In Bezug auf die
Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer ergeben sich aus der Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2024 allerdings zwei wesentliche Aspekte,
die im Folgenden erläutert werden:
1. Anhebung der
Nivellierungshebesätze gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 FAG MV
§ 18 Absatz 1 Satz 2 FAG regelt die Höhe der sog. Nivellierungssätze,
die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei der Berechnung der
Steuerkraft der Gemeinde für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer
zugrunde gelegt werden. Hier ergibt sich für das Jahr 2024 folgende Erhöhung
der Nivellierungshebesätze:
Die Anhebung der Nivellierungshebesätze wirkt sich wie folgt aus:
Die Steuerkraft einer Gemeinde ist eine wesentliche Bezugsgröße für die
Berechnung der Zuweisungen und Umlagen der Gemeinde im Rahmen des kommunalen
Finanzausgleichs.
Bei der Ermittlung der Steuerkraft einer Kommune werden allerdings nicht
die tatsächlichen Steuereinnahmen zugrunde gelegt, sondern die Steuereinnahmen,
die die Gemeinde erzielen würde, wenn die gemeindlichen Steuerhebesätze bei der
Grund- und Gewerbesteuer auf dem Niveau der gesetzlich festgelegten
Nivellierungshebesätze liegen würde.
Die Anwendung der Nivellierungshebesätze dient der interkommunalen
Gleichbehandlung, weil sie den Finanzausgleich von der Entscheidung der
einzelnen Gemeinde über die Höhe der Hebesätze unabhängig macht. Es soll
ausgeschlossen werden, dass kommunale Gebietskörperschaften ihre eigenen Steuerquellen
nicht ausschöpfen, infolgedessen höhere Schlüsselzuweisungen erhalten, bzw.
weniger Kreisumlage zahlen und damit andere Gebietskörperschaften über das Finanzausgleichssystem
belasten.
Die Anwendung der Nivellierungssätze sorgt dafür, dass die eigenen
Hebesätze der Gemeinde keinen Einfluss auf ihre Leistungen im Finanzausgleich
haben. Liegen die Steuerhebesätze einer Gemeinde über den
Nivellierungshebesätzen verbleiben die damit erzielten Mehreinnahmen
ausschließlich bei der Gemeinde und werden beim Finanzausgleich nicht
berücksichtigt. Mindereinnahmen aufgrund niedrigerer Hebesätze bleiben
allerdings im Finanzausgleich ebenfalls unberücksichtigt und belasten
ausschließlich die Gemeinde.
Wie nachfolgender Übersicht zu entnehmen ist, liegt die Stadt Wolgast
mit dem Gewerbesteuerhebesatz unter den für das Jahr 2024 festgesetzten
Nivellierungssätzen.
Die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde sind in Anlage 1 dargestellt.
2. Hilfen zum
Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß § 27 FAG MV
Der am 09.11.2023 veröffentliche Orientierungsdatenerlass beinhaltet
darüber hinaus auch Hinweise zur Antragstellung auf Hilfen zum Erreichen des
Haushaltsausgleiches nach § 27 FAG MV für das Jahr 2024.
Um nach § 27 FAG MV Mindestzuweisungen (Absatz 1) oder Sonder- und
Ergänzungszuweisungen (Absatz 2) erhalten zu können, haben die Kommunen die
Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer für das Jahr 2024 so
festzusetzen, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über den gewogenen
Durchschnittshebesätzen der Gemeindegrößenklasse des Haushaltsjahres 2022
liegen.
Mindereinzahlungen bei einer Steuerart können durch Mehreinzahlungen bei
einer anderen Steuerart ausgeglichen werden.
Wie nachfolgender Übersicht zu entnehmen ist, erfüllt die Stadt Wolgast
mit den aktuell festgesetzten Hebesätzen nicht
die Voraussetzungen, um Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß §
27 FAG MV für das Jahr 2024 beantragen zu können.
Mit der Erhöhung
des Hebesätze bei der Gewerbesteuer auf die Höhe der Nivellierungssätze könnte
die Gemeinde auch die Voraussetzungen erfüllen, die erforderlich sind, um
Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches gemäß § 27 FAG MV für das Jahr
2024 zu beantragen.
Mindereinnahmen bei der Grundsteuer A können im vorliegenden Fall durch
Mehreinnahmen bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer ausgeglichen werden.
Die Verwaltung
empfiehlt daher für die Stadt Wolgast eine Hebesatzerhöhung bei der
Gewerbesteuer auf die Höhe der Nivellierungshebesätze:
Die finanziellen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen sind
beispielhaft in Anlage 2
dargestellt.
Anlagen:
Hebesatzsatzung 2024
Anlage 1 Finanzielle Auswirkungen auf die Stadt Wolgast
Anlage 2 Finanzielle Auswirkungen für den Bürger
Finanzielle
Auswirkungen: Ja / Nein |
Finanzierung |
||
Insgesamt: |
Jährlich in Folge: |
Zuschüsse/ Beiträge: |
Eigenanteil: |
Veranschlagung im |
Ergebnishaushalt: |
Ertrag / |
Aufwand |
|
Finanzhaushalt: |
Einzahlung / |
Auszahlung |
|
Produkt. . |
Konto |
|
Betrag im Jahr 2024: |
|
||
Betrag im Jahr 2025: |
|
||
Betrag im Jahr 2026: |
|
|