Beschlussvorschlag:
Haushaltssatzung des
städtebaulichen Sondervermögens „Fischerwiek“
der Stadt Wolgast für das
Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 64
Abs. 4 i.V.m. den §§ 45 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss
der Stadtvertretung vom 11.03.2024 und nach Vorlage bei der
Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt auf |
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einen Gesamtbetrag der Erträge von |
2.923.030
EUR |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
2.923.030
EUR |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der
Rücklagen von |
0
EUR |
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2. im Finanzhaushalt auf |
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a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
2.923.030
EUR |
einen Gesamtbetrag der laufenden
Auszahlungen von |
2.771.660
EUR |
einen jahresbezogenen Saldo der
laufenden Ein- und Auszahlungen von |
151.370
EUR |
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b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
2.747.500
EUR |
einen Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
2.557.220
EUR |
einen Saldo der Ein- und
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
190.280
EUR |
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festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt. |
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird
festgesetzt auf
292.303 EUR.
§ 5
Regelungen zur
Deckungsfähigkeit
Gem. § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik können Ansätze für laufende
Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes
für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
§ 6
Weitere Vorschriften
Gem. Kapitel J Punkt 2 der StBauFR MV ist die
Gesamtmaßnahme aus diesem Sondervermögen der Gemeinde zu finanzieren. Es ist in
Form einer zentralen Gegenüberstellung aller der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 3 jährlich zu führen. Das
Sondervermögen dient bis zu seiner Auflösung durch die Abrechnung
ausschließlich der Deckung aller nach diesen Richtlinien zuwendungsfähigen
Ausgaben der Gesamtmaßnahme (Gesamtdeckungsprinzip). Eine Ausfertigung der
Anlage 3 ist dem Landesförderinstitut zusammen mit der Zwischenabrechnung (K 2
dieser Richtlinien) zur Überprüfung spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres
vorzulegen.
Nachrichtliche Angaben:
1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 0 EUR.
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und
Auszahlungen zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt
voraussichtlich
-172.870 EUR.
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.
Dezember des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
0 EUR.
Stadt
Wolgast, den |
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(Ort,
Datum) |
Martin
Schröter |
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(Bürgermeister) |
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Siegel |
Begründung:
Mit der Reform des Gemeindehaushaltsrechts haben
die Kommunen nach § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV
M-V) auch für ihre städtebaulichen Sondervermögen zur Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gem. § 136 des Baugesetzbuches (BauGB) und
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 des BauGB eine Sonderrechnung
zu führen.
Für diese Sondervermögen finden die Vorschriften
des 4. Abschnittes zur Haushaltswirtschaft der KV M-V (§ 42 b ff.) entsprechend
Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Demzufolge hat
die Stadt Wolgast auch für ihr städtebauliches Sondervermögen „Fischerwiek“ für
jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Als Grundlage für die Haushaltsplanung der
städtebaulichen Sondervermögen dient der jährlich aufgestellte Wirtschafts- und
Maßnahmeplan. Danach ergeben sich für das städtebauliche Sondervermögen Wolgast
„Fischerwiek“ für das Haushaltsjahr 2024 folgende Feststellungen:
Der Ergebnishaushalt ist in der Planung sowohl zum
Ende des Haushaltsjahres 2024, als auch zum Ende des Finanzplanungszeitraumes
(2027) ausgeglichen.
Auch der Finanzhaushalt weist aus planerischer
Sicht für das Haushaltsjahr 2024 einen Finanzmittelüberschuss in Höhe von
341.650 € aus. Ähnlich verhält es sich auch im Hinblick auf die
Haushaltsfolgejahre. Hier zeichnet sich zwar zunächst eine leichte Steigerung
ab, jedoch ist insgesamt (bezogen auf alle 3 Haushaltsfolgejahre) eine
fortwährende Abnahme des Finanzmittelüberschusses erkennbar (2025: 386.440 €,
2026: 53.020 €, 2027: -47.480 €). Aus planerischer Sicht verbleibt dennoch zum
Jahresende auch in den Haushaltsfolgejahren 2025 - 2027 (mit Ausnahme des
Haushaltsjahres 2027) weiterhin ein Finanzmittelüberschuss. Demzufolge weist
das städtebauliche Sondervermögen Wolgast „Fischerwiek“ auch im Finanzhaushalt
sowohl im aktuellen Haushaltjahr 2024, wie auch mittelfristige (mit Ausnahme
des Haushaltsjahres 2027) einen Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt aus.
Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen
und Investitionsförderungsmaßahmen werden für 2024 nicht benötigt. Um jedoch
etwaige Liquiditätsschwankungen absichern zu können, werden vorsorglich die
genehmigungsfreien 10 % der laufenden Einzahlungen, als Höchstbetrag des
Kassenkredites (292.303 €) für den Haushaltsplan 2024, mit aufgenommen.
Hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen ist auch für das
Haushaltsjahr 2024 keine Veranschlagung vorgesehen.
Welche Maßnahmen im Detail für das Haushaltsjahr 2024 geplant sind, ist
dem Vorbericht (unter Punkt 2 - Maßnahmen 2024) zu entnehmen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Wolgast „Fischerwiek“ für das Haushaltsjahr 2024 zuzustimmen.
Anlagen:
· Haushaltssatzung einschl. Haushaltsplan des städtebaulichen Sondervermögens „Fischerwiek“ der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2024