Betreff
Haushaltssatzung einschl. Haushaltsplan des städtebaulichen Sondervermögens "Fischerwiek" der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2024
Vorlage
01-BV 2024-023
Art
Beschlussvorlage • StV Wolgast

Beschlussvorschlag:

 

Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens „Fischerwiek“

der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2024

 

 

Aufgrund des § 64 Abs. 4 i.V.m. den §§ 45 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 11.03.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

 

1.  im Ergebnishaushalt auf

 

 

     einen Gesamtbetrag der Erträge von

2.923.030  EUR

     einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

2.923.030  EUR

     ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

0  EUR

 

 

 

2.  im Finanzhaushalt auf

 

 

a)      einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

2.923.030  EUR

           einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von

2.771.660  EUR

           einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

151.370  EUR

 

 

    b)      einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

2.747.500  EUR

           einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

2.557.220  EUR

           einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

190.280  EUR

 

 

festgesetzt.

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4

Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                           292.303 EUR.

 

 

§ 5

Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

Gem. § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik können Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

 

§ 6

Weitere Vorschriften

 

Gem. Kapitel J Punkt 2 der StBauFR MV ist die Gesamtmaßnahme aus diesem Sondervermögen der Gemeinde zu finanzieren. Es ist in Form einer zentralen Gegenüberstellung aller der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 3 jährlich zu führen. Das Sondervermögen dient bis zu seiner Auflösung durch die Abrechnung ausschließlich der Deckung aller nach diesen Richtlinien zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme (Gesamtdeckungsprinzip). Eine Ausfertigung der Anlage 3 ist dem Landesförderinstitut zusammen mit der Zwischenabrechnung (K 2 dieser Richtlinien) zur Überprüfung spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen.

 

 

 

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1.   Zum Ergebnishaushalt

      Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                              0 EUR.

 

2.   Zum Finanzhaushalt

      Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des

      Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                                                               -172.870 EUR.

 

3.   Zum Eigenkapital

      Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

      beträgt voraussichtlich                                                                                                                      0 EUR.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadt Wolgast, den

 

 

 

(Ort, Datum)

Martin Schröter

 

(Bürgermeister)

 

 

 

 

 

 

Siegel

 

Begründung:

 

Mit der Reform des Gemeindehaushaltsrechts haben die Kommunen nach § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) auch für ihre städtebaulichen Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gem. § 136 des Baugesetzbuches (BauGB) und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 des BauGB eine Sonderrechnung zu führen.

Für diese Sondervermögen finden die Vorschriften des 4. Abschnittes zur Haushaltswirtschaft der KV M-V (§ 42 b ff.) entsprechend Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Demzufolge hat die Stadt Wolgast auch für ihr städtebauliches Sondervermögen „Fischerwiek“ für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Als Grundlage für die Haushaltsplanung der städtebaulichen Sondervermögen dient der jährlich aufgestellte Wirtschafts- und Maßnahmeplan. Danach ergeben sich für das städtebauliche Sondervermögen Wolgast „Fischerwiek“ für das Haushaltsjahr 2024 folgende Feststellungen:

 

Der Ergebnishaushalt ist in der Planung sowohl zum Ende des Haushaltsjahres 2024, als auch zum Ende des Finanzplanungszeitraumes (2027) ausgeglichen.

Auch der Finanzhaushalt weist aus planerischer Sicht für das Haushaltsjahr 2024 einen Finanzmittelüberschuss in Höhe von 341.650 € aus. Ähnlich verhält es sich auch im Hinblick auf die Haushaltsfolgejahre. Hier zeichnet sich zwar zunächst eine leichte Steigerung ab, jedoch ist insgesamt (bezogen auf alle 3 Haushaltsfolgejahre) eine fortwährende Abnahme des Finanzmittelüberschusses erkennbar (2025: 386.440 €, 2026: 53.020 €, 2027: -47.480 €). Aus planerischer Sicht verbleibt dennoch zum Jahresende auch in den Haushaltsfolgejahren 2025 - 2027 (mit Ausnahme des Haushaltsjahres 2027) weiterhin ein Finanzmittelüberschuss. Demzufolge weist das städtebauliche Sondervermögen Wolgast „Fischerwiek“ auch im Finanzhaushalt sowohl im aktuellen Haushaltjahr 2024, wie auch mittelfristige (mit Ausnahme des Haushaltsjahres 2027) einen Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt aus.

 

Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßahmen werden für 2024 nicht benötigt. Um jedoch etwaige Liquiditätsschwankungen absichern zu können, werden vorsorglich die genehmigungsfreien 10 % der laufenden Einzahlungen, als Höchstbetrag des Kassenkredites (292.303 €) für den Haushaltsplan 2024, mit aufgenommen.

 

Hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen ist auch für das Haushaltsjahr 2024 keine Veranschlagung vorgesehen.

 

Welche Maßnahmen im Detail für das Haushaltsjahr 2024 geplant sind, ist dem Vorbericht (unter Punkt 2 - Maßnahmen 2024) zu entnehmen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Wolgast „Fischerwiek“ für das Haushaltsjahr 2024 zuzustimmen.

Anlagen:

 

·         Haushaltssatzung einschl. Haushaltsplan des städtebaulichen Sondervermögens „Fischerwiek“ der Stadt Wolgast für das Haushaltsjahr 2024