Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M‑V die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020
1. der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Historische Altstadt“
2. der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Wolgast Nord“
3. der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Fischerwiek“
Begründung:
Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M-V entscheidet die Stadtvertretung jeweils in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters. Die Entlastung ist die abschließende Bewertung der Haushaltsführung. Die Beschlüsse beinhalteten die Billigung der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Soweit im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden, sind dem Bürgermeister die Entlastungen zu erteilen (Rechtsanspruch).
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes am Peenestrom hat in seinen Sitzungen am 08.02.2024 sowie am 05.03.2024 der Stadtvertretung Wolgast empfohlen, die Entlastungen des Bürgermeisters der o. g. städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu beschließen.