- § 20 GemHVO-Doppik M-V -
Begründung:
Auf der Grundlage der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) ist im § 20 GemHVO-Doppik eine Berichtspflicht des Bürgermeisters geregelt.
„§ 20 GemHVO-Doppik -
Berichtspflicht
Der Bürgermeister hat
die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum
30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der
Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.“
Aufbauend auf § 19 GemHVO-Doppik, der die laufende (verwaltungsinterne) Überwachung des Haushaltsvollzuges regelt, bestimmt § 20 GemHVO-Doppik eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Stadt-/ Gemeindevertretung. Ziel ist es, die Stadt-/ Gemeindevertreter/innen über die Umsetzung des in der Haushaltssatzung zum Ausdruck kommenden politischen Willens zu unterrichten und die zukünftige Entscheidungsfindung zu unterstützen.
Die Berichterstattung hat bis zum 30. Juni des Jahres zu erfolgen. D.h. die Unterrichtung ist demzufolge in der Sitzung des zuständigen Ausschusses bzw. der Stadt-/ Gemeindevertretung bis zum 30.06. vorzunehmen.
Diesen Forderungen wird mit dieser Info-Vorlage entsprochen.
Als erklärende Anlagen sind beigefügt:
●
Muster 12 bzw. 12 a aus der vorläufigen
Jahresrechnung mit Stand per 17.06.2024 (kurz u.
ausführlich)
Dieses stellt die Ergebnisrechnung (Ertrag und Aufwand) mit dem Plan-Wert als
auch dem Ist-Wert, einschließlich der Abweichung pro Produktkonto dar.
●
Muster 13 aus der vorläufigen Jahresrechnung mit
Stand per 17.06.2024 (kurz u. ausführlich)
Dieses stellt die Finanzrechnung (Ein- und Auszahlung) mit dem Plan-Wert als
auch dem Ist-Wert, einschließlich der Abweichung pro Produktkonto dar.
●
vorläufige Investitionsrechnung per 17.06.2024
Die aktiven Investitionsmaßnahmen werden ebenfalls mit dem Plan-Wert als auch
dem Ist-Wert, einschließlich der Abweichung pro Produktkonto dargestellt.
Zusätzlich werden die Erläuterungen (Stand der Haushaltsaufstellung) zu den
einzelnen Maßnahmen angezeigt.
● vorläufige Instandhaltungsrechnung (gesonderte Instandhaltung außerhalb der KLR) per 17.06.2024
Auch hier werden die aktiven Instandhaltungsmaßnahmen mit dem Plan-Wert als auch dem Ist-Wert, einschließlich der Abweichung pro Produktkonto dargestellt. Zusätzlich werden die Erläuterungen (Stand der Haushaltsaufstellung) zu den einzelnen Maßnahmen angezeigt.
Hinweis: Da sich die KLR noch im Aufbau befindet, ist es aktuell noch nicht möglich, Leistungsziele vollumfassend zu ermitteln bzw. darzustellen.
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Buggenhagen, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.
Anlagen:
è Ergebnisrechnung/ Muster 12
bzw. 12 a – Gemeinde Buggenhagen - per 17.06.2024
(kurz u.
ausführlich)
è Finanzrechnung/ Muster 13 –
Gemeinde Buggenhagen - per 17.06.2024 (kurz u. ausführlich)
è Investitionsrechnung –
Gemeinde Buggenhagen - per 17.06.2024
è Instandhaltungsrechnung – Gemeinde Buggenhagen – per 17.06.2024