Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt die Endfassung der Brandschutzbedarfsplanung für
die Freiwillige Feuerwehr Lütow vom 08.01.2024.
Begründung:
Gemäß § 2 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V (BrSchG)
sind die Gemeinden verpflichtet, eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen
und auf dieser Basis eine für den abwehrenden Brandschutz und die Technische
Hilfeleistung leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten,
zu unterhalten und einzusetzen. Das Ingenieur- und Sachverständigenbüro Möws
wurde für die Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung entspr. § 2 Abs. 1
BrSchG beauftragt.
Die
Brandschutzbedarfsplanung soll in der praktischen
Anwendung sowohl bei der Überprüfung der bestehenden Feuerwehrstruktur
als auch bei der Entscheidung über zukünftige Konzepte helfen. Eine
bedarfsgerechte Feuerwehrplanung, auch unter Berücksichtigung gemeindeübergreifender Hilfe, dient
nicht nur einer effektiven Aufgabenerledigung, sie ist darüber hinaus ein
wichtiges Planungsmittel zur Minderung der Probleme bei der Sicherstellung der Tageseinsatzbereitschaft.
Der Brandschutzbedarfsplan
dient der Gemeinde zur Festlegung der Größe und Ausstattung der Feuerwehr.
Wegen der grundlegenden Bedeutung ist der Brandschutzbedarfsplan durch die Gemeinde
zu beschließen. An der Aufstellung des Planes ist allerdings in jedem Fall die
Leitung der Feuerwehr zu beteiligen, da sie für die Organisation und Leitung
der Feuerwehr verantwortlich ist. Seitens des Gemeindewehrführers der
Freiwilligen Feuerwehr Lütow und deren Stellvertreter wurde die Endfassung der
Brandschutzbedarfsplanung zum Beschluss freigegeben. Verwaltungsseitig wird empfohlen, dass die
Gemeindevertretung die Endfassung zur Brandschutzbedarfsplanung beschließt.
Anlagen:
Endfassung der Brandschutzbedarfsplanung vom 08.01.2024